Der Text als pdf-Datei: 20230708_K_17_3682_Gewerke_Koestersfeld


Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. 3631-01 vom 8. 6. 2023 von J. Lange.

Betr.: Kosten der Gewerke am Köstersfeld.

Antwort der Stadtverwaltung vom 27. 6. 2023 als K/17/3682-01.

Die Erneuerung des Kanals sowie der Straßenvollausbau wurden im Jahr 2018 beschlossen und in den Jahren 2020 bis 2022 durchgeführt. Hierzu gab es schon von mir eine kleine Anfrage mit der Vorlagen-Nr. K/17/0899-01. Heute gibt es bei den Eigentümern immer noch Rückfragen oder unterschiedliche Meinungen bezüglich eventuell anfallender Kostenbeteiligungen. Daraus ergeben sich folgende Fragen:

Frage 1:

Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Sanierung, gegliedert nach Gewerken, geworden?

Antwort:

Die Kanal- und Straßenbaumaßnahme Köstersfeld wurde am 27.09.2022 schlußabgenommen. Die Gesamtkosten sind der Fachverwaltung noch nicht bekannt, da bisher hier keine Rechnungsunterlagen vorliegen.

Frage 2:

Besteht aus der Sicht der Verwaltung eine Zahlungspflicht für die Eigentümer oder werden die Zahlungen zu 100% gefördert?

Antwort:

Nach Mitteilung der zuständigen NRW-Bank vom 31.05.2023 können die Straßenausbaubeiträge Köstersfeld zur Förderung angemeldet werden. Zur Anmeldung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muß z. B. der umlagefähige Aufwand feststehen. Dies ist der Anteil der insgesamt beitragsfähigen Kosten, der auf die Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer umgelegt werden darf. Hierzu müssen alle Rechnungen nebst Anlagen (z. B. Planunterlagen, Aufmaßzeichnungen) der zuständigen Fachverwaltung vorliegen und die notwendigen Prüfungsverfahren zur Beurteilung der Beitragsfähigkeit der Maßnahme sowie die Aufwandsermittlungs- und -verteilungsverfahren abgeschlossen sein.

Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung und der Fördertopf ist gedeckelt. Sollte keine Förderung erfolgen, müßte ein Beitragserhebungsverfahren durchgeführt werden.

Die Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer werden durch die Fachverwaltung entsprechend informiert.

Frage 3:

Wann würden die Eigentümer die Rechnung bekommen und mit welcher Höhe wäre hier zu rechnen?

Antwort:

Sollte eine Förderung nicht erfolgen, müßten die Beitragsbescheide wegen der mit Ablauf des 31.12.2026 eintretenden Verjährung der Forderung spätestens im Jahr 2026 versandt werden. Die Fachverwaltung ist jedoch bemüht, die zur Beantragung der Förderung notwendigen Unterlagen schnellstmöglich zu erhalten, um eine konkrete Aussage zur Förderung der Straßenausbaubeiträge durch die NRW-Bank zu bekommen.

Die Höhe der Straßenausbaubeiträge kann erst konkret in den oben beschriebenen Verfahren ermittelt werden. Aufgrund von Kostenschätzungen und der damaligen Grundstücksverhältnisse wurde im Jahr 2021 die voraussichtliche Höhe der Straßenausbaubeiträge prognostiziert. Der geschätzte Beitragssatz beläuft sich auf rund 15 EUR pro Quadratmeter modifizierter Grundstücksfläche. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer wurden durch die Fachverwaltung über die Beitragsprognose unterrichtet.

Frage 4:

Welche Möglichkeiten gäbe es von Seiten der Verwaltung,

  1. falls ein Eigentümer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keinen Kredit mehr bekommen würde, oder

  2. falls eine junge Familie (Eigentümer) aufgrund eines schon laufenden Kredites keinen neuen mehr für die Bezahlung der Gewerke bekommen würde?

Antwort:

Mit der Einführung des §8a des KAG NRW zum 01.01.2020 wurden der Verwaltung weitergehende Möglichkeiten der Zahlungserleichterung eingeräumt, als die bis dahin anzuwendende Abgabenordnung vorsieht. Heute kann bis über einen Zeitraum von 20 Jahren Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung, Stundung über einen längeren Zeitraum oder Verrentung gewährt werden. Die Art und die Dauer der Zahlungserleichterung hängt von der Höhe des Straßenausbaubeitrags ab. Ggf. ist zur Sicherung der Ansprüche der Stadt Oberhausen die Eintragung einer Grundschuld erforderlich.

Sollte eine Förderung der Straßenausbaubeiträge nicht gewährt werden, so würden die Beitrags-pflichtigen zu gegebener Zeit über die Möglichkeit der Zahlungserleichterung durch die Fachverwaltung im sogenannten Anhörungsverfahren informiert werden. Die Mitarbeitenden beraten die Beitragspflichtigen gern.