Anfrage zu Weihnachtsveranstaltungen der Stadt Oberhausen für Minderbemittelte unter Corona-Bedingungen vom 19. 11. 2020, beantwortet am 10. 12. 2020.

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Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. 50-20 vom 19. 11. 2020 von W. Kempkes.

Betr.: Städtische Veranstaltungen zu Weihnachten.

Aufgrund der Corona-Verordnungen entstehen massive Probleme für Weihnachtsveran­staltungen, insbesondere für den Heiligen Abend. Betroffen sind davon Alleinstehende und gesellschaftlich an den Rand gedrängte Mitbürger.

Antwort der Stadtverwaltung vom 10. 12. 2020.

 

Frage 1:

Welche Veranstaltungsgebote macht die Stadt Oberhausen oder die Stadtgesellschaft?

Antwort:

Auf der Grundlage von § 28 a Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) untersagt § 13 der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-23 (Coronaschutzverordnung) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besonde­re Regelungen dieser Verordnung fallen Weihnachtsveranstaltungen können daher von der Stadt Oberhausen und Stadtgesellschaft nicht durchgeführt werden, da sie nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen.

Frage 2:

Unter welchen Rahmenbedingungen können solche Veranstaltungen überhaupt durchge­führt werden?

Antwort:

Ausnahmen und zugleich besondere Anforderungen sieht die Coronaschutzverordnung le­diglich für bestimmte Veranstaltungen vor, die im öffentlichen Interesse liegen und auch unter den derzeit gegebenen Umständen durchgeführt werden müssen.

Diese sind im § 13 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung benannt. Beispielhaft sind hier Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz benannt.

Frage 3:

Welche Räumlichkeiten stehen unter der Vorgabe von Abstandsregeln überhaupt zur Ver­fügung?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1 und 2.

Frage 4:

Wird es Kostenzuschüsse für solche Veranstaltungen geben?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1 und 2.

Frage 5:

Ist ein ausreichendes Veranstaltungsangebot unter den aktuellen Corona-Vorschriften überhaupt realisierbar?

Antwort:

Aufgrund der derzeitigen Regelungen der Coronaschutzverordnung sind nur die in § 13 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung genannten Veranstaltungen durchführbar.