Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/17/0802-01 vom 13. 3. 2021 von W. Kempkes.

Betr.: Geldanlagen auf Privatbanken.

Antwort der Stadtverwaltung vom 10. 6. 2021 K/17/0803-01.

Der Text als pdf-Datei: 20210618_K_17_0803-01



Wie den Medien zu entnehmen war, bahnt sich ein weiterer Finanzskandal in Deutschland an. Das Redaktionsnetzwerk Deutschland titelte am 10. März 2021: „Greensill-Bank geschlossen: Etliche deutsche Städte könnten ihr Geld nie wieder sehen.“

Dies liegt daran, daß seit Oktober 2017 Kommunen nicht mehr von der freiwilligen Einlagensicherung privater Banken profitieren können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bereits vor Wochen dem deutschen Ableger die Geschäftstätigkeit untersagt; zudem wurde Strafanzeige wegen Betruges gestellt. Da dieses Problem augenscheinlich viele Kommunen in unserem Bundesland Nordrhein-Westfalen betrifft (beispielsweise Monheim), stellt die AfD-Ratsfraktion Oberhausen/Rhld. folgende Fragen:

Frage 1:

Hatte oder hat die Stadt Oberhausen oder eine ihrer Gesellschaften Geld bei der Greensill-Bank oder einer anderen privaten Bank angelegt?

Antwort:

Nein. Die Stadt Oberhausen hat keine Geldanlagen bei der Greensill-Bank oder einer anderen privaten Bank getätigt.

Bezüglich der Beteiligungsgesellschaften der Stadt Oberhausen teile ich mit, dass diese nicht verpflichtet sind, regelhaft die Einzelheiten ihres operativen Geschäfts mitzuteilen, so dass keine vollumfänglichen Informationen über Bankgeschäfte der Beteiligungsgesellschaften vorliegen. Insofern verweise ich zusätzlich auf § 7 Abs. 1 (2. Halbsatz) GeschO, wonach ich zur Einholung von Auskünften Dritter nicht verpflichtet bin.

Der Verwaltung ist jedoch auch nicht sonst bekannt geworden, dass eine der Beteiligungsgesellschaften Geld bei der Greensill-Bank oder einer anderen privaten Bank angelegt hätte.

Frage 2:

a) Wenn ja, wer hat die Entscheidung dazu getroffen und auf welcher Grundlage? Gab es Vergleiche mit anderen Banken? Um welche Beträge, welcher Gesellschaften, bei welchen Banken handelt es sich? Welche Maßnahmen haben die Verwaltung und städtische Gesellschaften aufgrund der Insolvenz der Greensill-Bank getroffen?

b) Wenn nein, wurde in der Vergangenheit durch die Verwaltung oder eine städtische Gesellschaft geprüft, ob Geld bei der Greensill-Bank oder einer anderen privaten Bank angelegt wird? Wenn ja, auf welcher Grundlage wurde sich gegen die Anlage bei der Greensill-Bank oder einer anderen privaten Bank entschieden?

Welche Kriterien werden seitens der Verwaltung oder städtischer Gesellschaften generell bei einer möglichen Geldanlage bei einer Bank herangezogen?

Antwort:

Aufgrund der Antwort zu 1. erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.

Nein. Angesichts der Finanzsituation der Stadt Oberhausen besteht kein Anlass dazu, Anlagemöglichkeiten bei der Greensill-Bank oder einer privaten Bank zu prüfen.

Bezüglich der Beteiligungsgesellschaften der Stadt Oberhausen verweise ich auf meine vorstehende Beantwortung der Frage zu 1.

Frage 3:

Bei welchen Banken hat die Stadt Oberhausen und ihre Gesellschaften Geld angelegt oder ist Kreditnehmer? Bitte schlüsseln Sie nach Bank, Zinskonditionen, Anlage- bzw. Kreditvolumen und Laufzeiten auf. Besteht für alle angelegten Gelder der Stadt und ihrer Gesellschaften die gesetzliche Einlagensicherung? Welche Ausfallabsicherungen bestehen für Kredite der Stadt und ihrer Gesellschaften?

Antwort:

Zur Stadt Oberhausen:

  • Geldanlagen:

Im Zusammenhang mit Geldanlagen vgl. die vorstehenden Antworten.

  • -Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 GO NRW per Stichtag 31.12.2020:

Die Stadt Oberhausen hat zum Bilanzstichtag 31.12.2020 kurzfristige Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten in einem Volumen von 1.538.000.000 EUR bilanziert. Diesem Volumen liegen 51 Kreditgeschäfte mit insgesamt 21 Kreditgebern mit unterschiedlichsten Laufzeiten (Tagesgeld bis zu mehrjährigen Termingeldern) und dementsprechend differenzierten Kreditkonditionen zu Grunde. Die Stadt ist gegenüber ihren jeweiligen Kreditgebern zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Vertragsinhalte erfolgt daher – auch, weil hierdurch die Marktposition der Stadt erheblich geschwächt würde – nicht.

  • Aufnahme von Investitionskrediten nach § 86 GO NRW per Stichtag 31.12.2020:

Die Stadt Oberhausen hat zum Bilanzstichtag 31.12.2020 Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten in einem Volumen von 343.899.945,72 EUR bilanziert. Diesem Volumen liegen 117 Kreditgeschäfte mit insgesamt 10 Kreditgebern mit unterschiedlichsten Laufzeiten und dementsprechend differenzierten Zinsbedingungen zu Grunde. Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Vertragsinhalte erfolgt aus den vorstehend genannten Gründen auch insofern nicht.

  • Zu den Beteiligungsgesellschaften der Stadt Oberhausen:

Hierzu verweise ich auf meine Beantwortung der Frage zu 1.; im Übrigen dürfte es sich bei der Einzelheiten der jeweiligen Vertragsverhältnisse um Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Gesellschaft sowie der jeweiligen Banken handeln.

  • Zu Ausfallabsicherungen:

Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Privatkunden im Sinne des § 31a Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingestuft. Das Gleiche gilt für städtische Gesellschaften. In der gesetzlichen Einlagensicherung besteht für jeden Bankkunden ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung gegen das zuständige Einlagensicherungssystem. Auch nach Umsetzung der neuen Einlagensicherungsrichtlinie sind – wie bislang auch – grundsätzlich 100.000 Euro pro Einleger und pro Kreditinstitut geschützt. Die Einlagensicherung gewährleistet somit in dem o.g. begrenzten Umfang die Rückzahlungsansprüche der Kunden eines Kreditinstituts, falls das Kreditinstitut nicht in der Lage sein sollte, die Einlagen des Kunden zurück zu zahlen.

Hinzu tritt der Haftungsverbund von Bund, Ländern und Kommunen. Dies bedeutet, dass im theoretisch denkbaren Fall von Zahlungsschwierigkeiten das Land für die Kommunen einstehen müsste. Für Zahlungsschwierigkeiten der Länder müsste wiederum der Bund einstehen. Der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Annahme des Haftungsverbundes ist in der Finanzverfassung des Grundgesetzes und der Länderverfassungen zu sehen. So ist das Land NRW beispielsweise gemäß Artikel 79 Satz 2 der Landesverfassung NRW verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Gemäß Artikel 78 Absatz 4 Landesverfassung NRW überwacht das Land die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Mit den Regelungen in den Gemeindeordnungen über die Kommunalaufsicht steht den Ländern hierzu ein umfangreicher Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Letztlich kommt in den Regelungen zum Ausdruck, dass die Länder die Verantwortung dafür tragen, dass die Kommunen dauerhaft zahlungsfähig bleiben.

Sofern eine städtische Beteiligungsgesellschaft ihre Kredite nicht mehr bedienen kann, haftet diese nach § 13 Abs. 2 GmbHG mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Wenn das Gesellschaftsvermögen lediglich die Höhe des Stammkapitals ausmacht (mindestens 25.000,00 EUR bei einer GmbH), dann haftet die GmbH lediglich mit 25.000,00 EUR. Eine Haftung für ihre Gesellschafter ergibt sich z.B. lediglich dann, wenn der Gesellschafter Bürgschaften eingegangen ist oder ggf. durch Patronatserklärungen (= schuldrechtliche Erklärungen, die dafür sorgen, dass kreditnehmende Tochtergesellschaften ihre Kreditverpflichtungen erfüllen). Ansonsten bleibt die Haftung gegenüber den Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft beschränkt.