Vor einiger Zeit ergab sich eine Unstimmigkeit bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage eines AfD-Stadtverordneten. Aus diesem Anlaß hat das zuständige Dezernat nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung die nachfolgende Auslegung der Geschäftsordnung des Rates übermittelt. Von E. Noldus.

Der Text als pdf-Datei: 20220531b_Kleine_Anfragen

Nach Auffassung der AfD-Fraktion ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage diese selbst „in vollem Wortlaut einschließlich Anlagen“ sowie „komplett und unverändert“ in die Antwort einzufügen. Grundlage für diese Auffassung sind die im Bürgerinformationssystem hinterlegten Kleinen Anfragen aller Fraktionen, auf deren „übliche Form“ in einem Schreiben der Fraktion Bezug genommen worden ist. Das zuständige Dezernat hat dazu festgestellt:

„Zur Klarstellung dieses Begehrens ist Ausgangslage der § 7 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (GeschO). In dieser Vorschrift ist die Kleine Anfrage des Rates der Stadt Oberhausen geregelt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme der Kleinen Anfrage in die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Oberhausen freiwillig erfolgt ist. Der Wille der Mehrheit des Rates hat hierdurch dokumentiert, ein solches Instrument zu schaffen und praktizieren zu wollen.

Daher ergeben sich die rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben für Kleine Anfragen und deren Beantwortung ausschließlich aus § 7 GeschO. Einschlägig für die Beantwortung ist insbesondere § 7 Abs.4 GeschO. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3 GeschO, entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt der Beantwortung.

Aussagen über die Ausgestaltung der Antwort im engeren Sinne enthält § 7 GeschO nicht.

Es ist unstreitig festzustellen, dass bei der angesprochenen Kleinen Anfrage Frist und Schriftlichkeit gewahrt worden sind.

Eine Regelung, inwieweit oder ob überhaupt und in welchem Umfang, die zu beantwortende Kleine Anfrage im Rahmen der Antwort zu wiederholen ist, findet sich an keiner Stelle innerhalb der Geschäftsordnung. Es liegt hier im Ermessen des Oberbürgermeisters, über die Gestaltung der Antwort zu befinden. Ansprüche der Fragestellenden bestehen in Hinblick auf eine zutreffende Beantwortung, innerhalb einer vorgegebenen Frist sowie die Einhaltung der Schriftform. All dies ergibt sich aus § 7 GeschO.

Daher ist auch nicht erkennbar, dass ein Anspruch darauf bestehen könnte, dass die Verwaltung den vollen Wortlaut der Kleinen Anfrage gegebenenfalls zuzüglich eventueller Anlagen im Rahmen der Beantwortung wiederholt.

Entschließt sich die Verwaltung dennoch aus Erleichterungsgründen zu einer Wiederholung der gestellten Fragen der Beantwortung, sind keine inhaltlichen Veränderungen vorzunehmen. Allerdings ist es durchaus zulässig, eine Frage redaktionell zu ergänzen um ihre Nachvollziehbarkeit zu erhöhen.

Somit ist nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit Rechte des Fragestellenden verletzt sein könnten. Solche mutmaßlichen Rechte sind nicht ersichtlich.

Auch ist nicht erkennbar, welche „übliche Form“ der Beantwortung gemeint ist. Eine „übliche Form“ geht jedenfalls nicht aus § 7 GeschO hervor.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Oberbürgermeister in vielfältiger Weise zu einer Kommunikation mit Fraktionen, Gruppen und Stadtverordneten verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in der Gemeindeordnung NRW.

Außerhalb der normierten Auskunftsrechte kann allerdings dem Kommunalverfassungsrecht nicht entnommen werden, in jedweder Art und Weise mit Fraktionen, Gruppen und einzelnen Stadtverordneten zu kommunizieren.

Insoweit ist eine Pflichtverletzung des Oberbürgermeisters vorliegend nicht feststellbar.

Abschließend kann festgestellt werden, dass eine Beanstandung, wie vorgetragen, bezüglich der Kleinen Anfrage nicht zutreffend ist.

Die Beantwortung war angemessen, sodass das ursprüngliche Verwaltungshandeln rechtmäßig war und ist.“

Hinweis: Das Schreiben wurde an drei Stellen mit Rücksicht auf den Publikationsrahmen redaktionell leicht umgearbeitet.