Ende Oktober 2022 endete eine Vandalismus-Serie in Oberhausen, von der mehr als 20 Schulen und Kindergärten betroffen waren. Die zwölf Täter (Stand Ende Oktober) waren zwischen neun und 16 Jahre alt. Von E. Noldus.

Der Text als pdf-Datei: 20230407b_Vandalismus_Kosequenzen

Die Vandalismus-Serie nahm der AfD-Stadtverordnete Lange zum Anlaß, am 30. 1. 2023 unter der Nummer K/17/3085-01 eine Kleine Anfrage an die Stadtverwaltung zu stellen. Nachfolgend die Antwort K/17/3297-01 vom 28. 3. 2023.

Vorbemerkung: Die kurze Einführung zu Frage 1 wurde in der Antwort nicht wiedergegeben, weil sie ausdrücklich hervorhob, daß es sich um ausländische Staatsangehörige handelte. Sie lautete:

Eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Düsseldorfer Landtag ergab, daß die jugendlichen Täter einen Migrationshintergrund haben.

https://afd-fraktion.nrw/2022/11/16/kinderbande-beging-einbrueche-und-vandalismus-an-schulen-wie-reagiert-der-rechtstaat/

Die jugendlichen Täter haben aserbaidschanische, rumänische und serbische Staatsangehörigkeiten.

Frage 1: Wie möchte die Stadt mit den betroffenen Familien zusammenarbeiten und wie viele Stunden werden hierfür im Monat eingeplant?

Strafunmündige Kinder werden im Rahmen regulärer Hilfen zur Erziehung betreut. Im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII erhalten Familien bzw. Kinder oder Jugendliche, welche an den Vorgängen beteiligt waren, entsprechende Hilfen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um individuelle Einzelfallhilfen, die nicht bei dem „Symptom“ einer Tat ansetzen, sondern auf die individuelle Bedarfslage angepaßt sind. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da jeder Fall individuell zu betrachten ist.

Eine unmittelbare Betreuung durch die Jugendgerichtshilfe erfolgt nur bei dem beteiligten Jugendlichen und zwar in Form einer Betreuungsweisung gem. § 10 JGG mit einem Umfang von 20 Stunden im Monat.

Frage 2: Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen der Stadt zur Verfügung, falls die Eltern eine Zusammenarbeit ablehnen oder die Jugendlichen sich verweigern?

Das Jugendamt versteht sich per Gesetz nicht als sanktionierende Instanz, sondern dient der Sicherstellung des Kindeswohls, sofern dieses z.B. durch mangelnde Intervention oder fehlender Ausübung der Fürsorgepflicht z.B. der Eltern nicht gewährleistet ist; vorrangig jedoch der Unterstützung und Anleitung zur Befähigung von Familien, Kindern und Jugendlichen, sich eigenverantwortlich in einem gesellschaftskonformen Rahmen zu entwickeln. In Fällen, in denen Eltern ihren Kindern entsprechende Hilfestellungen verwehren bzw. Hilfen, die dazu notwendig sind, das Kindeswohl zu sichern nicht annehmen oder hieran nicht mitwirken, ist bei anzunehmender oder eintretender Gefährdung des Kindes das Amtsgericht anzurufen.

Bezüglich der durch die Jugendgerichtshilfe betreuten Jugendlichen stehen der Stadt keine eigenen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Hier müßte bei einem Weisungsverstoß ggf. das Jugendgericht reagieren.

Frage 3: Wird bei kriminellen Migranten in Oberhausen auch die Möglichkeit einer Abschiebung geprüft?

Ja, grundsätzlich erfolgt bei strafmündigen Jugendlichen eine Prüfung, ob die Verurteilung im Rahmen eines Strafverfahrens Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis hat. Dies ist abhängig von der Schwere der Straftat und Höhe der Verurteilung.

Bei Duldungsinhabern liegt die vollziehbare Ausreisepflicht bereits vor. Auch hier kommt es bei der Verurteilung auf die Schwere der Straftat und die Höhe der Verurteilung an.

Frage 4: Kam es in der Vergangenheit zu Problemen zwischen den o. g. Familien und den für sie zuständigen Behörden in Oberhausen?

Es fehlt eine Spezifizierung, welcher Art Probleme gemeint sein könnten. Sowohl für die Hilfen zur Erziehung als auch die Jugendgerichtshilfe läßt sich die Frage mit „Nein“ beantworten.

Frage 5: Wie viele jugendliche Intensivtäter betreut aktuell das Jugendamt und wie viele davon haben einen Migrationshintergrund?

Das Jugendamt an sich hat keine spezielle Betreuung für jugendliche Intensivtäterinnen und Intensivtäter. Es ist zu vermuten, daß mit der Frage das gemeinsame Intensivtäterprogramm von Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Jugendgerichtshilfe unter Federführung des Präventiven Rates gemeint sein dürfte. Dort werden zum Stichtag 01.01.2023 24 aktive Intensivtäterinnen und Intensivtäter betreut.

Da in der Anfrage keine Definition des angefragten Kriteriums „Migrationshintergrund“ erfolgt ist und diesem Kriterium keine rechtsverbindliche Definition zu Grunde liegt, kann eine Beantwortung nicht erfolgen. Aufgrund der unklaren Definitionslage wird es auch seitens des Intensivtäterprogramms nicht erfaßt.

Keine Konsequenzen!

Die Antworten der Stadtverwaltung brauchen wir nicht weiter zu kommentieren, da sie für sich selbst sprechen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Allgemeinheit vor kriminellen Kinderbanden geschützt werden kann. Es besteht auch kein Interesse daran, weil uns als Ratsfraktion nicht bekannt ist, daß die Stadtspitze bzw. der Oberbürgermeister jemals versucht hätten, die berechtigten Sicherheitsinteressen der Oberhausener Bürgerinnen und Bürger bei der Landesregierung vorzutragen.