In der Ratssitzung des 9. 2. 2026 sollte über die Entsendung sachkundiger Einwohner des Integrationsrates in die Ausschüsse entschieden werden. Bekanntlich wurde der Beschluß vertagt. Von E. Noldus.
Der Text als pdf-Datei: 20260215b_ACI_sachk_Einwohner
Vorgeschichte
In der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ACI (vormals: Integrationsrat) am 9. 12. 2025 wurden auch Mitglieder des Integrationsrates gewählt, die als sachkundige Einwohner nach § 58 Abs. 4 GO NRW in verschiedene Ausschüsse entsandt werden sollten. Zur Wahl stellten sich ausschließlich die nach § 27 Abs. 3 GO direkt gewählten Mitglieder, nicht aber die nach § 27 Abs. 2 GO in den Integrationsrat bestellten Ratsmitglieder.
In der zweiten Sitzung des Integrationsrates am 3. 2. 2026 teilte der Geschäftsführer Telli den Anwesenden mit, daß die gewählte Liste infolge von Formfehlern ca. am 20. Januar teilweise von der Stadtkanzlei zurückgewiesen worden war. Eine korrigierte Liste sei dann der Stadtkanzlei als Vorschlag des ACI (Integrationsrat) eingereicht worden.
Diese Liste wurde mit Freigabedatum vom 30. 1. 2026 dem Rat am 9. 2. 2026 als Bestandteil der Vorlage B/18/0431 zur Beschlußfassung vorgelegt.
Formale Mängel der Vorlage
Der Rat sollte laut Beschlußvorlage B/18/0431 sachkundige Einwohner nach § 58 Abs. 4 wählen.
Für die Wahl der sachkundigen Einwohner ist zwingend das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 vorgeschrieben. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
Es gibt einen einheitlichen Wahlvorschlag, der von allen Fraktionen und Gruppen unterstützt wird; oder es gibt keinen.
Zu Beginn der Debatte erklärte Oberbürgermeister Berg eindeutig, es handele sich um einen „einheitlichen Wahlvorschlag“. Dieser Begriff wird in § 50 Abs. 3 so verwendet.
Dem ist entgegenzuhalten, daß im ACI (Integrationsrat) ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kam und alle Plätze durch Einzelwahl mit Mehrheitsentscheid vergeben wurden. Die Liste der Kandidaten wurde in der ACI-Sitzung am 9. 12. 2025 gewählt und von dort nach Beseitigung der ca. am 20. Januar von der Stadtkanzlei festgestellten Fehler als Vorschlag des ACI erneut eingereicht. So jedenfalls hat der ACI-Geschäftsführer Telli den Vorgang in der ACI-Sitzung am 3. Februar dargelegt.
Alle Ratsmitglieder haben offenbar den Hinweis des Oberbürgermeisters als „einheitlichen Wahlvorschlag des ACI“ aufgefaßt. Es war ja eine Kandidatenliste vorgelegt worden und im Beschlußvorschlag steht ausdrücklich „die vom ACI vorgeschlagenen Mitglieder“.
Kommt nach § 50 Abs. 3 ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, ist zwingend die Aufteilung von Ausschußplätzen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer vorgeschrieben. Warum?
Die Mehrheitsverhältnisse im Rat sollen möglichst genau im kleineren Ausschuß nachgebildet werden. Die Juristen sprechen vom „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit“.
Allerdings wurde hier nicht über die Zusammensetzung eines einzigen Ausschusses entschieden, sondern über 14 Plätze in 14 Gremien.
Daher kann man das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 nicht anwenden, weil eben die Voraussetzungen des Verfahrens – ein Ausschuß – nicht gegeben sind.
Leider hat die ACI-Vorsitzende Erdas in der ersten Sitzung des ACI (Integrationsrat) alle Ausschußplätze durch Kampfabstimmungen belegen lassen. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse bekamen 11 Mitglieder des ACI von Team Oberhausen 15 Plätze, während UFFO (2 Mitglieder) als deren Juniorpartner zwei Sitze erhielt.
Nach den von der Stadtkanzlei vorgenommenen Korrekturen und den von unbekannter Hand eingefügten, der Gesetzeslage widersprechenden Einträgen (Haupt- und Finanzausschuß, Rat) verblieben noch 13 Plätze für Team Oberhausen, einer für UFFO. Aber 8 von 21 gewählten ACI-Mitgliedern, das sind die „Gerechten“ (5) und DIL (3) blieben völlig außen vor.
Es stellt sich noch die Frage, mit welcher Berechtigung der Haupt- und Finanzausschuß auf die dem Rat vorgelegte Liste gekommen ist. Frau Erdas wurde von niemandem gewählt; der HFA stand am 9. 12. 2025 gar nicht zur Wahl. Für die „Mitgliedschaft“ im Rat gilt das ebenso.
Gesetzeswidriger Beschlußinhalt
Hätte der Rat der Beschlußvorlage zugestimmt, dann wäre die ACI-Vorsitzende Erdas sachkundige Einwohnerin des Rates und auch des Haupt- und Finanzausschusses.
Es gibt keine sachkundigen Einwohner im Haupt- und Finanzausschuß, was dem § 58 Abs. 3 widersprechen würde. Viel weniger kann es einen sachkundigen Einwohner im Rat geben.
Der Rat sollte also einen Beschluß herbeiführen, der gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstößt.
Daher stellte die AfD in der Ratssitzung den Antrag, die Vorlage von der Tagesordnung zu nehmen und schlug vor, diese an den Ältestenrat zu verweisen. Und genau diesem Antrag ist die CDU gefolgt.
Frau Stehr (CDU) hat das im Nachgang der Abstimmung mit ihrem Wunsch nach Behandlung im Ältestenrat deutlich gemacht. Der Oberbürgermeister hätte formal eigentlich den Änderungsantrag der AfD zuerst abstimmen lassen müssen. Seinem routinierten Vorgänger wäre der Lapsus wohl nicht unterlaufen. So mußten AfD und CDU zwangsläufig gegen die Vorlage stimmen, um deren Behandlung im Ältestenrat zu ermöglichen.
Die Behandlung eines Themas im Ältestenrat soll abseits des politischen Getriebes die Herbeiführung einer gemeinsamen Linie dienen. So werden z. B. Ehrungen einvernehmlich besprochen. Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen und die Einschätzung der praktisch erkennbaren Ungleichbehandlung der Fraktionen des Integrationsrates sind Themen, welche zur gemeinsamen Suche nach Lösungen geradezu auffordern.
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
Es ergibt sich die Frage, wie eine der relativen Bedeutung im Rat entsprechende Besetzung von Ausschüssen gesichert werden kann. Die geltenden Regeln (ein einheitlicher Wahlvorschlag nach § 50 Abs. 3 kam nicht zustande) in Verbindung mit der von Frau Erdas gewählten demokratischen Wahlform erzeugten unschöne Verzerrungen in der Repräsentanz der einzelnen ACI-Fraktionen.
Um solche Verzerrungen auszuschließen, hat man erstens ein mathematisches Verfahren zur Ermittlung der Ausschußbesetzung gewählt, welches allein auf der Anzahl der Wähler bzw. daraus abgeleitet der Ratsmitglieder basiert. Und man hat daran einen Grundsatz geknüpft, mit dem das mathematische Verfahren gewissermaßen in eine juristische Terminologie und damit Argumentation überführt werden kann.
Der sogenannte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschuß wurde vom Bundesverfassungsgericht für die Bildung von Bundestags-Ausschüssen entwickelt und durch die nachfolgende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch auf die kommunale Ebene übertragen. Daher sind auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen und Gruppen, um durch die Vereinigung mehr Sitze zu erhalten, als ihnen jeweils getrennt zustehen (eine Konsequenz des mathematischen Verfahrens), unzulässig. Siehe den Kommentar von Articus / Schneider, Gemeindeordnung, 5. Auflage 2016 S. 275-276.
Man kann natürlich einwenden, daß der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hier nicht anzuwenden ist. Denn es wurde nicht ein einzelner Ausschuß besetzt, sondern 14 Plätze in 14 Ausschüssen. Aber dieser Einwand würde nur die Auffassung von der Nichtanwendbarkeit von § 50 Abs. 3 in diesem Falle unterstützen.
In der Kleinen Anfrage K/18/0433 vom 3. 2. 2026 werden zwei prinzipielle Fragen zum Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und zur angemessenen politischen Repräsentanz gestellt. Das sind Fragen, die jenseits der formalen Kriterien einer Begutachtung unterzogen werden sollten, um die Legitimität des Integrationsrates (ACI) zu wahren.
Für die Fraktionen und Gruppen des Rates ist der Ältestenrat am ehesten geeignet, eine Verständigung zu erzielen. Das ist der Grund, warum die CDU in der Ratssitzung am 9. Februar den Vorschlag, die Sache an den Ältestenrat zu verweisen, unterstützt und nach dem vom Oberbürgermeister vorgegebenen Beschlußvorschlag die Vorlage B/18/0431 bei Enthaltung der Stadtverordneten Lütte (FOB) und Hoff (FDP) gemeinsam mit der AfD abgelehnt hat (28 zu 27 Stimmen bei zwei Enthaltungen).