Text als pdf-Datei: 20251112_K_17_7162_OB-Amt_Sparkasse_Int-Kollision
Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/17/7162 vom 21. 10. 2025 von W. Kempkes.
Betr.: Mögliche Interessenkollision des designierten Oberbürgermeisters im Zusammenhang mit der Stadtsparkasse Oberhausen.
Antwort der Stadtverwaltung vom 5. 11. 2025 als K/17/7162-01.
Nach öffentlich zugänglichen Informationen ist der designierte Oberbürgermeister bis zu seiner Amtseinführung Filialleiter einer Sparkasse in Oberhausen.
Da der Oberbürgermeister zugleich den Vorsitz des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen innehat, stellt sich die Frage, ob hier eine Interessenkollision vorliegen könnte.
Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse übt die Aufsicht über den Vorstand aus und beschließt über wesentliche Angelegenheiten der Stadtsparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts.
Angesichts der bisherigen Beschäftigung des designierten Oberbürgermeisters in einer Sparkasse ergibt sich zumindest der Anschein einer möglichen Befangenheit oder Interessenkollision, die einer rechtlichen oder organisatorischen Klärung bedarf.
Wir bitten daher um Beantwortung folgender Fragen:
Frage 1:
Welche rechtlichen oder organisatorischen Vorkehrungen werden getroffen, um eine mögliche Interessenkollision im Hinblick auf die Funktion des Verwaltungsratsvorsitzenden der Stadtsparkasse Oberhausen zu vermeiden?
Antwort:
Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Herr Berg als gewählter Oberbürgermeister nicht „automatisch“ Vorsitzender des Verwaltungsrats wird. Das Sparkassengesetz NRW (SpkG) sieht vor, daß die Vertretung des Trägers (hier also der Stadtrat der Stadt Oberhausen) eines ihrer (Rats-)Mitglieder oder den kommunalen Hauptverwaltungsbeamten zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats wählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SpkG).
Mögliche Interessenkonflikte werden durch Vorschriften im Sparkassengesetz geregelt bzw. behandelt.
So regelt das Sparkassengesetz NRW in § 13 Abs. 1 Buchstabe a), daß Dienstkräfte der Sparkasse dem Verwaltungsrat – mit Ausnahme in der Eigenschaft als Mitarbeitervertreter – nicht angehören dürfen.
Voraussetzung für eine Unvereinbarkeit ist allerdings, daß ein aktives Arbeitsverhältnis mit der Sparkasse besteht. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter können mit der Sparkasse z. B. durch Aufhebung oder Ruhendstellen des Arbeitsvertrages während der Dauer der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes geeignete Maßnahmen ergreifen, daß die Unvereinbarkeit dann nicht mehr gegeben wäre.
Das Sparkassengesetz NRW sieht in § 21 Abs. 1 überdies für den Einzelfall vor, daß Mitglieder des Verwaltungsrates nicht an Entscheidungen mitwirken dürfen, die ihnen oder ihnen nahestehenden Personen einen Vor- oder Nachteil bringen kann. Nach § 21 Abs. 3 des SpkG hat ein Mitglied des Verwaltungsrates, das annehmen muß von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, den Ausschließungsgrund unaufgefordert anzuzeigen.
Frage 2:
Wie bewertet die Verwaltung die Notwendigkeit einer zeitweisen Stellvertretung im Verwaltungsrat und auf welche Weise wird sie sicherstellen, daß mögliche Befangenheiten oder Interessenkollisionen frühzeitig erkannt und transparent gehandhabt werden?
Antwort:
Die Notwendigkeit einer – nicht nur zeitweisen – Stellvertretung ist im Sparkassengesetz NRW zwingend vorgeschrieben. Zum einen hat der Verwaltungsrat gemäß § 11 Abs. 2 SpkG (mindestens) eine stellvertretende Person für den Vorsitz zu wählen. Zum anderen muß für den (unabhängig von seiner möglichen Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats) an jeder Sitzung teilnehmenden Hauptverwaltungsbeamten (im Falle der Stadt Oberhausen: der Oberbürgermeister) sein Vertreter im Amt teilnehmen, § 11 Abs. 3 SpkG. Möglicher Befangenheit oder Interessenkollisionen wird durch die Beachtung der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Vorschriften begegnet.
Frage 3:
Welche Regelungen enthält die aktuelle Satzung der Stadtsparkasse Oberhausen in Bezug auf die Zusammensetzung und den Vorsitz des Verwaltungsrates, insbesondere im Hinblick auf das Amt des Oberbürgermeisters?
Antwort:
Die Satzung für die Stadtsparkasse Oberhausen sieht vor, daß der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied und 14 weiteren Mitgliedern besteht (§ 4 Abs. 1).
Weitere Regelungen zur Zusammensetzung und zum Vorsitz sowie der möglichen oder verpflichtenden Beteiligung des Hauptverwaltungsbeamten (in Oberhausen: des Oberbürgermeisters) finden sich im Sparkassengesetz NRW (dort §§ 10 ff.).
Frage 4:
Wie wird die Stadt Oberhausen künftig sicherstellen, daß keine faktische oder vermeintliche Einflußnahme aus früheren beruflichen Bindungen des Oberbürgermeisters auf die Arbeit der Stadtsparkasse entsteht?
Antwort:
Insoweit ist zunächst erneut auf die in der Antwort zu Frage 1 genannten Regelungen hinzuweisen.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind zudem in § 15 SpkG normiert und ausschließlich durch dieses Organ oder die von ihm gebildeten Ausschüsse auszuüben. Diesem obliegt auch die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand.
Beschlüsse werden regelmäßig mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. In Einzelfällen sind auch qualifizierte Mehrheiten normiert.
Dem Verwaltungsratsvorsitzenden selbst stehen hingegen alleinige (Sachentscheidungs-) Befugnisse nicht zu. Der Verwaltungsrat ist vielmehr ein Kollegialorgan, das stets gemeinschaftlich entscheidet.