In der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI, vormals Integrationsrat) am 9. 12. 2025 wurden auch die neuen Ausschußvertreter des Gremiums gewählt. Von E. Noldus.

Der Text als pdf-Datei: 20260129b_Integrationsrat_Ausschuesse

De Wahl der Ausschußvertreter 2020/21.

In der konstituierenden Sitzung des Integrationsrates am 8. 12. 2020 wählte dieser in einem einheitlichen Wahlvorschlag jeweils einen Vertreter für den Rat (Nagihan Erdas) und für neun Ausschüsse:

Haupt und Finanz, Sport, Umwelt, Soziales, Jugendhilfe, Kultur, Schule, Stadtplanung/Mobilität und Gleichstellung.

Ferner je einen Vertreter in den Seniorenbeirat, in den Beirat für Menschen mit Behinderung und drei Beiräte in den Ortsteilen („Brückenschlag Alt-Oberhausen“, „Sozialer Zusammenhalt“ Osterfeld und Sterkrade).

Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Beiratsvertretern um ordentliche Mitglieder handelte, während die Vertreter im Rat und in den Ausschüssen1 gewissermaßen nur einen Beobachterstatus besaßen.

Am 20. 9. 2021 hat der Rat durch Verabschiedung gegen die Stimmen der AfD der Vorlage B/17/0947-01 „die Wahl von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern auf Vorschlag des Integrationsrates in die Gremien des Rates der Stadt“ vorgenommen.

Mit dem Ratsbeschluß war insofern eine Aufwertung im Status verbunden, da es sich nun um eine offizielle Mitgliedschaft in den Gremien („sachkundige Einwohner“ im Sinne von § 58 Abs. 4 GO NRW) handelte mit dem Recht auf Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen. Ferner wurde „Sitzungsgeld entsprechend der Bestimmungen der Entschädigungsverordnung und der Hauptsatzung“ gezahlt.

Aus diesem Grunde wurde für den HFA kein Vertreter des Integrationsrates gewählt, denn sachkundige Einwohner können Pflichtausschüssen nicht angehören. Die Vorsitzende des Integrationsrates Erdas hatte weiterhin einen nicht näher bestimmten Gast-Status in Ratssitzungen.

Formal begründete die Vorlage die Entsendung mit § 58 Abs. 4 GO NRW, wobei die Wahl der Ausschußvertreter „in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW“ erfolgte.

Die vom Integrationsrat zur Ratssitzung am 20. 9. 2021 eingereichte Liste wurde als einheitlicher Wahlvorschlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 behandelt (B/17/0947-01 Zeilen 40ff):

„Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird.“

Der Integrationsrat hatte die in seiner konstituierenden Sitzung am 8. 12. 2020 gewählten Ausschußvertreter als gemeinsame Liste eingereicht. In den zwei Sitzungen des Integrationsrates vom 18. Mai und 24. August 2021, die der September-Sitzung des Rates vorangingen, ist keine Liste als Wahlvorschlag festgelegt worden. Die in der Ratsvorlage getroffene Feststellung war also eine Fiktion – mehr nicht. Der Integrationsrat hätte nach unserer Auffassung eine Anregung nach § 27 Abs. 8 einbringen müssen, was dem für Fraktionen und Gruppen üblichen Verfahren am nächsten kommt.

Zur Frage der Stellvertretung.

Spätestens nach einer Gesetzesänderung vom 18. 12. 20182 wurde durch § 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Möglichkeit der Wahl von Stellvertretern festgelegt. In der aktuellen Fassung der GO findet sich die Bestimmung unter § 27 Abs. 3:

„In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können Stellvertretungen gewählt werden.“

Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sind hierzu ergänzende Regelungen in den kommunalen Wahlordnungen zu treffen. Uns ist nicht bekannt, daß die Stadt Oberhausen die entsprechenden Regelungen getroffen hat, weshalb hier die Wahl von Stellvertretern nicht erfolgt.

Praktisch wird die Regelung unterschiedlich gehandhabt, wie bereits Stichproben ergeben. In Essen haben die 9 vom Rat entsandten Mitglieder des ACI je einen Stellvertreter, die 18 direkt gewählten Mitglieder nur 10 Stellvertreter. In Mülheim wiederum übersteigt die Zahl der Stellvertreter die Zahl der Mitglieder; die vom Rat entsandten Mitglieder haben offenbar keine Stellvertreter. In Duisburg gibt es, wie in Oberhausen, nur Mitglieder, aber keine Stellvertreter.

Die Wahl der neuen Ausschuß- und Beiratsvertreter.

Es herrscht in der Fachliteratur die Auffassung vor, daß der Integrationsrat ein „Ausschuß sui generis“ sei. Tatsächlich ist der nun „ACI“ genannte Integrationsrat ein Ausschuß „eigener Art“, weil für ihn die Gemeindeordnung nur insoweit gilt, als es politisch opportun erscheint. Das jedenfalls ist unsere persönliche Ansicht, die auf einer nun fünfjährigen Beobachtung beruht.

Der Landesintegrationsrat hat in einem aktuellen Kommentar zu den Neuerungen des § 27 GO NRW darauf verwiesen, daß beim ACI eine Angleichung an die Bestimmungen für Ratsausschüsse erfolgt ist und ausdrücklich auf § 58 GO NRW Bezug genommen.3

In einer Mustersatzung des Landesintegrationsrates für die neuen ACI (Integrationsräte) ist unter § 5 Satz 2 festgehalten, daß je ein Mitglied (und ein Stellvertreter) als sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW in die Fachausschüsse entsandt werden (die nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind). Das entspricht der Rechtslage, wie sie in der Verwaltungsvorlage B/17/0947-01 als Grundlage des seinerzeitigen Ratsbeschlusses formuliert worden ist.

Von den in der konstituierenden Sitzung am 9. 12. 2025 gewählten Vertretungen fallen einige sofort ins Auge:

Wahlausschuß und Wahlprüfungsausschuß

Wahlausschuß und Wahlprüfungsausschuß sind Ausschüsse nach sondergesetzlichen Vorschriften. Damit stellt sich die Frage, ob es sich um Pflichtausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung handelt. Daraus würde sich nach allgemeiner Auffassung die Folge ergeben, daß ein sachkundiger Einwohner weder Mitglied des Wahl- noch des Wahlprüfungsausschusses sein könnte.4

Die Vorlage B/17/0001-1 vom 16. 11. 2020 nennt den Wahlprüfungsausschuß „einen weiteren zu bildenden Pflichtausschuß (Zeile 27-28); desgl. in B/17/18-0001 vom 17. 11. 2025 S. 4 Zeilen 8-9.

In § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW heißt es: „Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.“

Der Integrationsrat ist (noch) nicht die „Vertretung des Wahlgebiets“.

Jugendhilfeausschuß

Zum Jugendhilfeausschuß siehe die Vorlage B/18/0071, die sehr detailliert auf die gesetzlichen Grundlagen der Bildung des Ausschusses eingeht. Dem Jugendhilfeausschuß gehört demnach als beratendes Mitglieder ein ACI-Vertreter an, welches einen Stellvertreter hat. In der Vorlage heißt es auf Seite 5 Zeilen 157f:

„Nach § 5 Abs. 2 AG-KJHG [Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG] ist für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertretung zu bestellen.“

Der ACI-Oberhausenn hat eine Stellvertretung nicht bestimmt.

Beiräte

Die Besetzung der Beiräte (Senioren, Menschen mit Behinderung, Brückenschlag) erfolgt nach den jeweiligen Satzungen oder Geschäftsordnungen, bei deren Ausgestaltung ein Rat grundsätzlich frei ist. Die ACI-Vertretungen erfolgen nach den jeweiligen Bestimmungen.

Jury Inklusionspreis

Nicht in die Aufstellung gehört die Jury für den Inklusionspreis. Die Zusammensetzung der Jury ergibt sich aus der am 17. 11. 2025 vom Rat beschlossenen Vorlage B/18/0041 vom 17. 11. 2025. Dort ist der ACI-Oberhausen nicht als institutionelles Mitglied aufgeführt.

Bezirksvertretungen.

Bezirksvertretungen sind keine Ausschüsse.

Die Wahlen.

Beim Aufruf des TOP 13 erklärte die Vorsitzende Erdas, sie werde alle Gremien nacheinander aufrufen, um Vorschläge bitten und abstimmen lassen. Wir erinnern daran, daß Frau Erdas als gemeinsame Kandidatin von Team Oberhausen, UFFO und DIL für den Vorsitz gewählt worden war.

Es wurden 17 Wahlgänge in einer nicht ganz nachvollziehbaren Reihenfolge durchgeführt (sie die Aufstellung in der Anlage). Davon siegte ein Kandidat

  • von Team Oberhausen ohne Gegenkandidat in 6 Gremien (Wahlprüfung, Gleichstellung, Beirat Menschen mit Behinderung, Seniorenbeirat, Jurymitglied Inklusionspreis, BV Osterfeld);

  • von Team Oberhausen mit Gegenkandidat der „Gerechten“ in 7 Gremien ( Wirtschaft und Ordnung, Stadtplanung und Umwelt, Soziales, Schule, Sport, Wahl, BV Sterkrade);

  • von Team Oberhausen mit Gegenkandidat von UFFO in einem Gremium (Jugendhilfe);

  • von Team Oberhausen mit Gegenkandidat von DIL in einem Gremium (Beirat Brückenschlag);

  • von UFFO ohne Gegenkandidat als Vorschlag von Team Oberhausen in 2 Gremien (Kultur, BV Alt-Oberhausen).

Es wurden also 8 Wahlgänge ohne Gegenkandidat entschieden und 7 mit einem Gegenkandidat von den „Gerechten“.

Es gingen 15 Gremien an Team Oberhausen und zwei an den Juniorpartner UFFO.

In zwei Fällen setzte sich ein Team-Kandidat gegen Kandidaten von UFFO und DIL durch, wobei die DIL-Gegenkandidatur beim „Brückenschlag“ gegen die Kandidatin Erdas (Team) etwas seltsam erscheint.

Während Frau Erdas von einem Wahlbündnis aus Team Oberhausen, DIL und UFFO gewählt worden war, gab es also bei der Gremienbesetzung zwei Gegenkandidaten aus diesem Wahlbündnis.

Die Vorsitzende bedankte sich abschließend bei allen, die sich in die Ausschüsse hatten wählen lassen. Das sei viel Arbeit. Zudem würden diese nicht wie Ratsmitglieder in irgendeiner Form finanziell entschädigt.

Die Problematik der Wahl nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

In § 58 Abs. 4 GO NRW heißt es:

Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.“

In § 50 Abs. 3 GO NRW heißt es:

Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuß aus oder beantragt eine Fraktion oder Gruppe eine Umbesetzung, bestimmt die Fraktion oder die Gruppe, der sie oder er angehört, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Ein Ausschuß muß neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung nicht mehr wesentlich entspricht.“

In der alten Fassung war ein einstimmiger Ratsbeschluß zum einheitlichen Wahlvorschlag; hier reicht ein Mehrheitsbeschluß. Das wirft, nebenbei gesagt, die Frage auf, ab wann ein „einheitlicher Wahlvorschlag“ vorliegt, auf den sich „die Ratsmitglieder“ (wie groß ist dieser Kreis gefaßt?!) geeinigt haben. Die – als rein formal zu verstehende – Wahl bei Nachfolgen oder Umbesetzungen der alten Fassung ist durch das Recht der betreffenden Fraktion auf Bestimmung ersetzt worden.

Die Berechnung der Zusammensetzung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Damit werden möglichst präzise die Mehrheitsverhältnisse im Rat in den Ausschüssen abgebildet:

Der sogenannte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschuß wurde vom Bundesverfassungsgericht für die Bildung von Bundestags-Ausschüssen entwickelt und durch die nachfolgende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch auf die kommunale Ebene übertragen. Daher sind auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen und Gruppen, um durch die Vereinigung mehr Sitze zu erhalten, als ihnen jeweils getrennt zustehen (eine Konsequenz des mathematischen Verfahrens), unzulässig.5

Beim Integrationsrat bzw. ACI ist es politisch gewollt, ihn als Ausschuß sui generis (siehe oben) zu behandeln und ihm über die Gemeindeordnung Privilegien zu gewähren. Zu diesen Privilegien gehört die Entsendung beratender Mitglieder (d. h. ohne Stimmrecht, aber ansonsten mit Mitgliedsrechten versehen) in die Ausschüsse.

Es bestimmt § 27b GO NRW:

Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.“

Allerdings haben weder Senioren noch „andere gesellschaftliche Gruppen“ das Privileg, Vertreter in Ausschüsse zu entsenden oder durch hauptamtliche Mitarbeiter (Geschäftsführer, Sekretär) auf die Ressourcen der Verwaltung zurückgreifen zu können. Konkret: Bürgergeld-Empfänger können nicht einen eigenen „Rat“ wählen und mit der Gemeindeordnung im Rücken die Leitung des Jobcenters vorladen, um direkt ihre Beschwerden anzubringen. Sie brauchen einen Beratungsschein…

Es ist oben bereits dargelegt worden, daß in der konstituierenden Sitzung des ACI (Integrationsrat) Oberhausen eine willkürliche Anzahl von Gremien ausgewählt und unterschiedslos mit „Vertretern“ besetzt worden sind. Formal wurde kein Unterschied gemacht zwischen Ausschüssen oder Bezirksvertretungen, in letztere gehören ACI-Vertreter nach dem Wortlaut der Gemeindeordnung nicht hinein (siehe oben).

Kollision mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit.

Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich dadurch, daß der Bezug auf § 50 Abs. 3 GO NRW sinnlos ist, sobald kein einheitlicher Wahlvorschlag vorliegt.

Nach dem Verfahren Hare-Niemeyer hat beispielsweise der Kulturausschuß 18 Mitglieder, die sich wie folgt verteilen: CDU und SPD je 5, AfD 4, GRÜNE 2, LINKE und FOB/FDP je 1 Mitglied.

Wie aber soll das Verfahren angewendet werden und worauf, wenn pro Ausschuß nur ein Vertreter entsandt werden kann? Gehen wir davon aus, daß der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (quasi im Verfassungsrang) auch beim ACI (Integrationsrat) Anwendung findet. Dann müßte jede dort vertretene Gruppierung – Team Oberhausen (10 Mgl. plus Vorsitzende), „Gerechte“ (5 Mgl.), DIL (3 Mgl.), UFFO (2 Mgl.) über die ACI-Vertreter in den Ausschüssen angemessen repräsentiert sein und an der politischen Arbeit gemäß ihrer relativen Stärke Anteil nehmen können.

Tatsächlich hat Team Oberhausen 15 von 17 vergebenen Plätzen erhalten, UFFO zwei Plätze. Es sind also die „Gerechten“ mit 5 von 21 gewählten Vertretern nicht vertreten. Den Willen zur politischen Partizipation durch die Entsendung von Vertretern in die Ausschüsse haben sie eindeutig artikuliert und auch durch Kandidaturen zum Ausdruck gebracht. DIL-Vertreter stellten sich nur ein einziges Mal zur Wahl, so daß der Wille zur Partizipation weniger deutlich erkennbar gewesen ist.

Faktisch sind immerhin zwei Gruppierungen mit zusammen 8 von 21 Mitgliedern außen vor geblieben.

Daraus ergibt sich die Untauglichkeit des Verfahrens nach § 50 Abs. 3, wenn der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch bei der Entsendung beratender Mitglieder in Ausschüsse gewahrt werden soll. Es wäre eine angemessene Berücksichtigung dann möglich, wenn diese vom ACI (Integrationsrat) zu besetzenden Plätze wie Ausschußvorsitze gehandhabt würden, die nach § 58 Abs. 5 GO NRW nach dem Zugriffsverfahren verteilt werden. Aber das ist nach der momentanen Rechtslage ausgeschlossen, wie wir oben dargelegt haben.

Anlage: Übersicht der Besetzung von Ausschüssen und Beiräten.

 

Ausschuß

Gewählter Vertreter

Liste

Besetzung seit

Wahlprüfungsausschuß

Muhtalif Demirci

Team OB

2025

Gleichstellungsausschuß

Derya Imer

Team OB

2020

Wirtschafts- und Ordnungsausschuß6

Muhtalif Demirci

Team OB

2025

Stadtplanungs- und Umweltausschuß7

Katharina Ostapenko

Team OB

2020

Kulturausschuß

Christian Ejodamen

UFFO

2020

Sozialausschuß

Jakob Sunar

Team OB

2020

Schulausschuß

Katharina Ostapenko

Team OB

2020

Sportausschuß

Ismail Ocak

Team OB

2020

Wahlausschuß

Muhtalif Demirci

Team OB

2025

Jugendhilfeausschuß

Fatih Yüksel

Team OB

2020

Beirat für Menschen mit Behinderung

Ilhan Ünal

Team OB

2020

Seniorenbeirat

Sevgi Keles

Team OB

2020

Jurymitglied Inklusionspreis

Ilhan Ünal

Team OB

2025

Bezirksvertretung Alt-Oberhausen

Ese Ojeabulu

UFFO

2025

Bezirksvertretung Osterfeld

Batuhan Türan

Team OB

2025

Bezirksvertretung Sterkrade

Fatih Yüksel

Team OB

2025

Beirat Brückenschlag8

Nagihan Erdas

Team OB

2021

 

1Wenn im folgenden von „Ausschüssen“ die Rede ist, so beziehen wir damit die Beiräte und weitere Gremien aus Gründen der sprachlichen Einfachheit ein.

2So die Broschüre „Integrationsräte und -ausschüsse. Häufig gestellte Fragen und Antworten, hrsg. vom MHKBD NRW März 2019 S. 25. Der Wortlaut der eingangs erwähnten Gesetzesänderung (siehe GV NRW Nr. 32-2018 S. 738-741) gibt das allerdings nicht als Neuerung her.

4Zum Wahlausschuß siehe den GO-Kommentar von Atticus/Schneider S. 300.

5Siehe den Kommentar von Articus / Schneider, Gemeindeordnung, 5. Auflage 2016 S. 275-276.

6Im vormaligen Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuß hatte der Integrationsrat in seiner konstituierenden Sitzung keinen Vertreter gewählt.

7Zusammenlegung von Umweltauusschuß und Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuß. Für beide Ausschüsse hatte der Integrationsrat 2020 Vertreter gewählt.

8Nicht in der Vorlage B/17/0947-01 als Vorschlag enthalten.