Der Text als pdf-Datei: 20260311_K_18_0433_Wahl_Ausschussvertreter_ACI


Kleine Anfrage von Stadtverordneten und Bezirksvertretern nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/18/0433 vom 3. 2. 2026 von E. Noldus (AfD).

Betr.: Wahl der Ausschußvertreter 2025/30 durch den Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI).

Antwort der Stadtverwaltung vom 2. 3. 2026 als K/18/0433-01.

 

In der konstituierenden Sitzung des Integrationsrates am 9. 12. 2020 wählte dieser in einem einheitlichen Wahlvorschlag jeweils einen Vertreter für neun Ausschüsse:

Haupt und Finanz, Sport, Umwelt, Soziales, Jugendhilfe, Kultur, Schule, Stadtplanung/Mobilität und Gleichstellung.

Ferner je einen Vertreter in den Seniorenbeirat, in den Beirat für Menschen mit Behinderung und drei Beiräte in den Ortsteilen („Brückenschlag Alt-Oberhausen“, „Sozialer Zusammenhalt“ Osterfeld und Sterkrade).

Am 20. 9. 2021 hat der Rat durch Verabschiedung gegen die Stimmen der AfD der Vorlage B/17/0947-01 „die Wahl von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern auf Vorschlag des Integrationsrates in die Gremien des Rates der Stadt“ vorgenommen. Die vom Integrationsrat zur Ratssitzung am 20. 9. 2021 eingereichte Liste wurde als einheitlicher Wahlvorschlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 behandelt (B/17/0947-01 Zeilen 40ff).

Formal begründete die Vorlage die Entsendung mit § 58 Abs. 4 GO NRW, wobei die Wahl der Ausschußvertreter „in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW“ erfolgte.

Mit dem Ratsbeschluß handelte es sich bei den Vertretern des Integrationsrates um offizielle Mitglieder („sachkundige Einwohner“; mit beratender Stimme) im Sinne von § 58 Abs. 4 GO NRW) mit dem Recht auf Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen und Gewährung von „Sitzungsgeld entsprechend der Bestimmungen der Entschädigungsverordnung und der Hauptsatzung“.

Der Landesintegrationsrat hat in einem aktuellen Kommentar („Novellierung der Gemeindeordnung“) zu den Neuerungen des § 27 GO NRW darauf verwiesen, daß beim ACI eine Angleichung an die Bestimmungen für Ratsausschüsse erfolgt ist und ausdrücklich auf § 58 GO NRW Bezug genommen.

In der konstituierenden Sitzung des ACI am 9. 12. 2025 wurden für insgesamt 17 Gremien Vertreter des ACI gewählt (siehe die Liste im Anhang).

In der Sitzung des Kulturausschusses am 15. 1. 2026 begrüßte der Ausschußvorsitzende Herrn Ejodamen (UFFO) als Vertreter des „Integrationsrates“ [ACI].

Aus den dargestellten Sachverhalten ergeben sich folgende Fragen:

1. Beginn der Mitgliedschaft

Frage 1:

Gelten die in der konstituierenden Sitzung des ACI am 9. 12. 2025 gewählten Vertreter bereits ab diesem Zeitpunkt als Ausschußmitglieder gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW?

Wenn ja: Ist dazu kein Ratsbeschluß mehr erforderlich wie noch 2021?

Wenn nein: Ab wann und unter welchen Voraussetzungen handelt es sich um ACI-Vertreter gemäß Gemeindeordnung?

Antwort:

Die Antworten zu dieser Frage finden sich in der Vorlage mit der Drucksachen-Nr. B/18/0431, die allerdings in der Sitzung des Rates am 09.02.2026 abgelehnt wurde. Zu den Sachverhalten wird wie abgestimmt eine neue Vorlage in die Ratssitzung am 23.03.2026 eingebracht.

2. Bestimmung der zu besetzenden Ausschüsse

In der ACI-Sitzung am 9. 12. 2025 stellte die Vorsitzende Erdas insgesamt 17 Gremien-Posten zur Wahl; unterschiedslos und ohne jede weitere Erläuterungen. Darunter befanden sich folgende Gremien:

Wahlausschuß und Wahlprüfungsausschuß

Wahlausschuß und Wahlprüfungsausschuß sind Ausschüsse nach sondergesetzlichen Vorschriften. Damit stellt sich die Frage, ob es sich um Pflichtausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung handelt. Daraus würde sich nach allgemeiner Auffassung die Folge ergeben, daß ein sachkundiger Einwohner weder Mitglied des Wahl- noch des Wahlprüfungsausschusses sein könnte. Die Vorlage B/18/0001 vom 17. 11. 2025 nennt den Wahlprüfungsausschuß „einen weiteren zu bildenden Pflichtausschuß“ (S. 4 Zeilen 8-9).

In § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW heißt es: „Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.“

Der Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration ist (noch) nicht die „Vertretung des Wahlgebiets“.

Bezirksvertretungen

Bezirksvertretungen sind keine Ausschüsse.

Jury Inklusionspreis

Die Zusammensetzung der Jury ergibt sich aus der am 17. 11. 2025 vom Rat beschlossenen Vorlage B/18/0041. Dort ist der ACI nicht als institutionelles Mitglied aufgeführt.

Frage 2:

Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Vorsitzende (nach ihrer Lesart) offizielle ACI-Vertreter für die vorgenannten Gremien wählen lassen?

Antwort:

Eine Zusammenarbeit zwischen dem neuen Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration und dem Rat bzw. seinen Ausschüssen ist über das Abstimmungsgebot im Absatz 7 Satz 3 des § 27 GO NRW geregelt. Danach sollen sich Rat und Ausschuß über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen.

Eine Entsendung in den Wahlausschuß, in die Bezirksvertretungen und in die Jury Inklusionspreis wurde bereits in der Vorlage mit der Drucksachen-Nr. B/18/0431 schon nicht mehr benannt.

3. Vertretung im Jugendhilfeausschuß

Dem Jugendhilfeausschuß gehört gemäß Vorlage B/18/0071 als beratendes Mitglied ein ACI-Vertreter an, welcher einen Stellvertreter hat. In der Vorlage heißt es auf Seite 5 Zeilen 157f:

Nach § 5 Abs. 2 AG-KJHG [Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG] ist für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertretung zu bestellen.“

Der ACI hat am 8. 12. 2025 ein Mitglied, aber keine Stellvertretung gewählt.

Frage 3:

Gehört dem Jugendhilfeausschuß ein Stellvertreter für ein beratendes Mitglied des ACI an?

Antwort:

Der Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration benennt in seiner Sitzung am 14.04.2026 eine Stellvertretung für den Jugendhilfeausschuß.

4 / 5. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit

Vor Beginn des Wahlganges zur Besetzung der Gremien erklärte die Vorsitzende Erdas, sie werde alle Gremien nacheinander aufrufen, um Vorschläge bitten und abstimmen lassen.

Von den 21 gewählten Mitgliedern des ACI gehören an: Team Oberhausen 10 plus Vorsitzende, „Gerechte“ 5, DIL 3 und UFFO 2 Mitglieder.

Als Ergebnis der 17 Wahlgänge erhielt Team Oberhausen 15, UFFO erhielt 2 Posten.

Acht von 21 gewählten Mitgliedern des ACI bleibt die „Mitwirkung an den kommunalen Willensbildungsprozessen“ (§ 7 Abs. 1 Hauptsatzung der Stadt Oberhausen) als sachkundige Einwohner nach § 58 Abs. 4 GO NRW verwehrt.

Die Wahl ist nach § 50 Abs. 3 GO NRW durchzuführen. Dort heißt es:

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.“

Die Berechnung der Zusammensetzung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Damit werden möglichst präzise die Mehrheitsverhältnisse im Rat in den Ausschüssen abgebildet:

Der sogenannte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschuß wurde vom Bundesverfassungsgericht für die Bildung von Bundestags-Ausschüssen entwickelt und durch die nachfolgende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch auf die kommunale Ebene übertragen. Daher sind auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen und Gruppen, um durch die Vereinigung mehr Sitze zu erhalten, als ihnen jeweils getrennt zustehen (eine Konsequenz des mathematischen Verfahrens), unzulässig. Siehe den Kommentar von Articus / Schneider, Gemeindeordnung, 5. Auflage 2016 S. 275-276.

Frage 4:

Ist der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit im vorliegenden Fall angesichts der Mehrheitsverhältnisse im ACI gewahrt?

Antwort:

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 09.02.2026 die Verwaltung beauftragt, diese Fragen zu klären. Zu den Sachverhalten wird wie abgestimmt eine neue Vorlage in die Ratssitzung am 23.06.2026 eingebracht.

Frage 5:

Wie ist die adäquate „Mitwirkung an den kommunalen Willensbildungsprozessen“ für die Vertreter von DIL und „Gerechten“ zu gewährleisten, wenn sie nicht als sachkundige Einwohner gemäß Gemeindeordnung gleichberechtigt mit den Vertretern von Team Oberhausen und UFFO an der Gremien- bzw. Ausschußarbeit beteiligt werden?

Antwort:

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 09.02.2026 die Verwaltung beauftragt, diese Fragen zu klären. Zu den Sachverhalten wird wie abgestimmt eine neue Vorlage in die Ratssitzung am 23.06.2026 eingebracht.

Anlage: Übersicht der am 8. 12. 2025 gewählten Gremien-Vertreter des ACI.

Ausschuß / Gremium

Gewählter Vertreter

Liste

Wahlprüfungsausschuß

Muhtalif Demirci

Team OB

Gleichstellungsausschuß

Derya Imer

Team OB

Wirtschafts- und Ordnungsausschuß

Muhtalif Demirci

Team OB

Stadtplanungs- und Umweltausschuß

Katharina Ostapenko

Team OB

Kulturausschuß

Christian Ejodamen

UFFO

Sozialausschuß

Jakob Sunar

Team OB

Schulausschuß

Katharina Ostapenko

Team OB

Sportausschuß

Ismail Ocak

Team OB

Wahlausschuß

Muhtalif Demirci

Team OB

Jugendhilfeausschuß

Fatih Yüksel

Team OB

Beirat für Menschen mit Behinderung

Ilhan Ünal

Team OB

Seniorenbeirat

Sevgi Keles

Team OB

Jurymitglied Inklusionspreis

Ilhan Ünal

Team OB

Bezirksvertretung Alt-Oberhausen

Ese Ojeabulu

UFFO

Bezirksvertretung Osterfeld

Batuhan Türan

Team OB

Bezirksvertretung Sterkrade

Fatih Yüksel

Team OB

Beirat Brückenschlag

Nagihan Erdas

Team OB