Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates Nr. 49-20 vom 19. 11. 2020.
Betr.: Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel 2020/21.
Antwort der Stadtverwaltung vom 15. 12. 2020.
Frage 1:
Plant die Stadt Oberhausen ein Feuerwerksverbot für die Silvesternacht?
Antwort:
Gemäß § 10 Abs. 5 der Corona-Schutzverordnung sind zum Jahreswechsel 2020/2021 öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Bei örtlich zuständigen Behörden können darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, auf denen größere Gruppen zu erwarten sind, untersagen.
Zurzeit prüft die Stadt Oberhausen, welche Plätze unter diese Regelung fallen.
Frage 2:
Wenn ja, in welchem Umfang und bezieht sich dann ein solches Verbot auch auf private Veranstaltungen?
Antwort:
Ein eventuelles Verbot umfaßt räumlich definierte öffentliche Flächen. Eine rechtliche Eingriffsgrundlage, private Veranstaltungen zu verbieten, existiert derzeit nicht.
Frage 3:
Wie und in welchem Umfang wird ein solches Verbot durch wen kontrolliert?
Antwort:
Kontrollmaßnahmen im öffentlichen Raum erfolgen durch die Polizei und den Kommunalen Ordnungsdienst.
Frage 4:
Wird die Stadt Oberhausen Verbotszonen in bezug auf Menschenansammlungen in der Silvesternacht definieren und deklarieren?
Antwort:
Es gelten die Regelungen zu Versammlungen und Ansammlungen der Corona-Schutzverordnung. Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung gemäß § 13 sind am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 Versammlungen untersagt.
Frage 5:
Werden situationsbedingte Einschränkungsmaßnahmen für den Verkauf von Pyrotechnik erfolgen und wenn ja, in welchem Umfang?
Antwort:
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist gemäß der ab dem 16. 12. 2020 gültigen Fassung der Corona-Schutzverordnung untersagt.
Frage 6:
Plant die Stadt Oberhausen in bezug auf private Silvesterfeierlichkeiten verstärkte Kontrollen und wenn ja, durch wen und in welchem Umfang?
Antwort:
Die Stadt Oberhausen plant derzeit in Abstimmung mit der Polizei gezielte Kontrollen, gemäß den Vorgaben der aktuellen Corona-Schutzverordnung, insbesondere Versammlungen am 31. Dezember und 1. Januar 2021.
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Der Text als pdf-Dokument: 49-20