Am 14. 9. 2023 hatten wir in Oberbürgermeister Schranz mißachtet Informationsrechte des Stadtrates von der Kleinen Anfrage K/17/3602-01 des Stadtverordneten Noldus berichtet, welche nach – bis dahin – 106 Tagen noch nicht beantwortet worden war, obwohl die Frist 21 Tage beträgt. Jetzt liegt die Antwort vor – nichtöffentlich! Von E. Noldus.
Der Text als pdf-Datei: 20230919b_Kleine_Anfrage_Afro_Lights
Eine besondere Anfrage?!
AfD-Anfragen unterliegen stets einer Sonderbehandlung. Regelmäßig werden Fragen und Antworten getrennt in das Rats- bzw. Bürgerinformationssystem eingestellt, obwohl es sonst üblich ist, in der Antwort den kompletten Fragewortlaut mitzugeben. Das ist auch anderswo der übliche Standard.
Der Stadtverordnete Noldus wurde einst hochmütig darüber belehrt (siehe Zu den formalen Aspekten „Kleiner Anfragen.“), daß es keinen „Rechtsanspruch“ auf die zusammenhängende Wiedergabe gebe. In Wahrheit geht es darum, den wahren Informationsgehalt unbequemer Anfragen durch das Auseinanderdividieren von Frage und Antwort zu verschleiern.
Eine weitere Variante ist der Stempel „nichtöffentlich“. Seit dem 19. 11. 2020 sind 122 Kleine Anfragen gestellt worden, die allesamt „öffentlich“ und damit im Bürgerinformationssystem einsehbar sind. Die Antwort K/17/3980-01 ist als „nichtöffentlich“ klassifiziert und damit die erste ihrer Art.
Die Antworten der Stadtverwaltung unterliegen daher der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 GO NRW. Die Fragen selbst in K/17/3602-01 sind ebenfalls durch die Stadtverwaltung als nichtöffentlich qualifiziert worden.
Die nichtöffentlichen Fragen.
Wir möchten gerne wissen, ob es in Oberhausen verboten ist, öffentlich Fragen zu stellen, und wiederholen daher unsere Fragen, die wir am 31. 5. 2023 gestellt haben:
- Aus einer Mitteilung des Kulturdezernenten Tsalastras an den Stadtverordneten Noldus vom 30. 8. 2022 im Hinblick auf das am 27. 8. 2022 durchgeführte Afro Light Festival geht hervor, daß „Anpassungen des Finanzierungsplans und des Programms vorgenommen“ worden sind.
Tatsächlich hat das Festival an einem halben Tag auf dem Saporoschje-Platz stattgefunden, während dem Förderantrag B/17/2062-01 mit der beantragten und vom Kulturausschuß am 24. 5. 2022 bewilligten Förderung in Höhe von 4814 € laut Antragsteller eine Veranstaltungsdauer von zwei halben Tagen in Räumlichkeiten des im städtischen Besitz befindlichen und einem Trägerverein unentgeltlich überlassenen Zentrums Altenberg zugrunde lag, wobei 1500 € für die Anmietung im Förderantrag geltend gemacht und die Antragshöhe u.a. damit begründet worden ist.
Weder in dem genannten Schreiben vom 30. 8. 2022 noch in den durch die Akteneinsicht am 4. 4. 2023 eingesehenen Unterlagen ist eine Stellungnahme des Kulturbüros enthalten, warum trotz der halbierten Veranstaltungsdauer die vom Kulturausschuß am 24. 5. 2022 bewilligte Fördersumme nicht anteilig oder teilweise zurückgefordert worden ist.
Mit welcher Begründung ist das in diesem Fall nicht erfolgt?
- In den zum Zeitpunkt der Antragstellung (Vorlage B/172062-01 vom 3. 5. 2022) gültigen „Richtlinien zur Förderung freier Kulturarbeit“ hieß es unter Punkt 3.2:
„Antragsberechtigt sind Oberhausener Träger freier Kulturarbeit (Gruppen, Vereine, Initiativen, Zusammenschlüsse, Einzelpersonen), auch solche mit nicht fest gefügter Organisationsstruktur.“
Warum wurde angesichts dieser Bestimmung der Antragsteller Deutsch und Frankl GbR zugelassen, obwohl er nicht in Oberhausen ansässig ist?
- Nicht wiedergegeben. Diese Frage nahm Bezug auf Ergebnisse der Akteneinsicht, die am 4. 4. 2023 durch den Stadtverordneten Noldus im Kulturbüro vorgenommen worden war.
- Was genau (bitte auch Beispiele) ist mit dem Begriff „Repräsentationskosten“ gemeint?
-
Was genau (bitte auch Beispiele) ist mit dem Begriff „Investitionen“ gemeint?
Wir verzichten auf die Wiedergabe der Frage 3, weil der mögliche Verstoß gegen die damaligen Förderrichtlinien woanders geklärt werden wird. Die übrigen Frageinhalte basieren allesamt, wie schon in unserem Artikel vom 14. September vermerkt, auf öffentlich zugänglichen Quellen.
Die Kleine Anfrage K/17/3602-01 vom 31. 5. 2023 ist also zwischen dem 14. und 19. September (zu diesen Daten wurde das Ratsinformationssystem durchgesehen) beantwortet worden, und nicht, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, bereits nach drei Wochen.
Die Tatsache, daß der ganze Vorgang nichtöffentlich behandelt wird, ist symptomatisch für die Art und Weise, wie der Kulturbereich in Oberhausen mit Steuergeldern gefüttert wird.
Der gesamte Kulturbetrieb ist seinem innersten Wesen nach vollkommen der Öffentlichkeit zugewandt, aber die Finanzierung darf nicht öffentlich hinterfragt werden.
WAZ und NRZ haben schon mehrfach in der Vergangenheit bewiesen, daß sie parteipolitisch so gebunden sind, daß sie an der Herstellung der Öffentlichkeit in diesem Bereich überhaupt kein Interesse haben.
Die Stadtverordneten der selbsternannten „demokratischen Parteien“ haben ebenfalls mehrfach bewiesen, daß sie unter „Kulturförderung“ in Wahrheit die Förderung von Parteigenossen verstehen und darauf verzichten, in Übereinstimmung mit § 55 GO NRW ihr Kontrollrecht gegenüber der Verwaltung ausüben.
CDU und SPD sollten sich an den Gedanken gewöhnen, daß die Zeit des ungestörten Genießens ihrer Pfründe in Oberhausen mit dem Einzug der AfD in den Stadtrat unwiderruflich der Vergangenheit angehört.