Eine Kleine Anfrage des AfD-Stadtverordneten Mumm vom 15. 5. 2024 zum Zustand des Baugrundstücks Mellinghofer Straße 115 ist am 28. 6. 2024 beantwortet worden. Von H. Mumm.

Der Text als pdf-Datei: 20240630b_KA_Mellinghofer_Str_115

Zum Sachverhalt.

Nach § 7 Abs. 4 beträgt die Frist zur Beantwortung Kleiner Anfragen drei Wochen. Bei einer Überziehung der Frist ist es üblich, daß der Antragsteller unterrichtet wird.

Die Kleine Anfrage K/17/5269 enthält einleitend die Schilderung des Sachverhaltes und daran anschließend die Fragen, deren Beantwortung durch den Baudezernenten Dr. Palotz erfolgte.

Für das Grundstück Mellinghofer Straße 115 (Flur 24, Flurstück 113) wurde am 14. Dezember 2021 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 40 Mietwohnungen erteilt.

Zu diesem Zweck wurden auf dem Grundstück zwei Silberahorne, ein Bergahorn, ein Götterbaum, eine Linde, zwei Feldahorne, eine Weide und eine Kastanie gefällt.

Dem Bauherrn wurde 23 Ersatzbepflanzungen auf dem Grundstück zur Auflage gemacht.

Nach Rodung und Durchführung der ersten Bodenarbeiten im Dezember 2021 / Januar 2022 steht bis dato die Baustelle still.

Es häufen sich seit Monaten Klagen der Anwohner über Unrat und Rattenbefall auf dem Grundstück.

Nach § 77 Abs. 1 BauO NW ist die erteilte Baugenehmigung wegen Stillstand erloschen.

Die Fragen und Antworten.

Die Beantwortung erfolgte in der Kleinen Anfrage K/17/5269-01 vom 28. 6. 2024.

  1. Hat der Antragsteller eine Fristverlängerung beantragt; und wenn ja, wann?

    Antwort: Bei den Rodungs- und Bodenarbeiten (Kampfmittelsondierungen) handelt es sich nicht um einen Baubeginn, so daß die Baugenehmigung noch ihre Gültigkeit besitzt. Soweit bis zum 17. Dezember 2024 kein Baubeginn erfolgt, bzw. nicht rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung eingeht, verliert die Baugenehmigung ihre Gültigkeit. Ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung ist bisher nicht eingegangen.

  2. Ist der Bauherr zur Beseitigung des unhaltbaren Zustand auf dem Grundstück (Rattenbefall) aufgefordert worden; und wenn nein, warum nicht?

    Antwort: Die vorliegende „Kleine Anfrage“ wurde zum Anlaß genommen, die Grundstücksverhältnisse im Hinblick auf die Aspekte „Rattenbefall“ und „Vermüllung“ zu überprüfen. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung konnten derzeit weder eine abfallrechtlich relevante Vermüllung, noch ein Rattenbefall festgestellt werden. Dennoch werden die Grundstücksverhältnisse diesbezüglich zukünftig von der Stadt engmaschig kontrolliert und ggf. werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen werden. Zudem wird der/die Grundstückseigentümer/in auf die angeführten Aspekte und deren Kontrolle hingewiesen werden.

  3. Wo und wann wird die auferlegte Ersatzbepflanzung der 23 Bäume erfolgen?

    Antwort: Losgelöst bzw. parallel zum Baugenehmigungsverfahren wurden am 12. 10. 2021 und am 24. 2. 2022 jeweils Genehmigungen zur Baumfällung durch die SBO, Abteilung Baumschutz und Forst (bis 07/2022 Fachbereich 2-2-10/Ökologische Planung, Baumschutz) erteilt. Von dort sind insgesamt 33 Laubbäume als Kompensation festgesetzt worden. Die Ersatzpflanzungen sollen ausweislich der erteilten Genehmigungen auf dem Baugrundstück erfolgen. Da sich nach Auskunft des Bauherrn der Start des Bauprojektes auf die zweite Jahreshälfte 2024 verschieben wird, wurde die Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzungen bis zum 30. 11. 2025 verlängert. Sollte der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen nicht nachkommen, wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden.

Hinweis: Siehe auch Anlage Bilddokumentation.


Anlage: Bilddokumentation.