Nachfolgend stellen wir hier einige Dinge in Bezug auf den AfD-Antrag zum Ratsbürgerentscheid über die Zeche Sterkrade richtig. Von E. Noldus.

Der Text als pdf-Datei: 20250412b_Ratsbuergerentscheid_Zeche_Sterkrade

Die Berichterstattung der WAZ.

Im Artikel „Rat ebnet Weg für Bebauung von Ex-Zeche“ vom 9. April berichtete Lokalredakteur Szymaniak, die AfD sei mit ihrem Antrag zum Ratsbürgerentscheid gescheitert, „auch weil die Stadtspitze darlegte, daß in solchen Verfahren Ratsbürgerentscheide nicht zulässig sind. Ratsherr Noldus habe angegeben, „daß nach seiner Meinung ‚die Bürgerbeteiligung bisher ungenügend‘ sei.

Es ist nicht das erste Mal, daß dieser Redakteur politische Inhalte der AfD-Fraktion sinnentstellt wiedergibt. Tatsächlich ist die Thematik sehr komplex, wie schon aus dem Änderungsantrag der AfD-Fraktion zu ersehen ist (siehe Anlage 1).

Der Einwand des Oberbürgermeisters.

Nach § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz verfügt Oberhausen über 58 Ratsmitglieder. Dazu kommt der Oberbürgermeister, der nach § 42 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO NRW) Mitglied des Rates (er ist aber nicht „Ratsmitglied“!) kraft Gesetz ist. Mithin beträgt die geforderte Zweidrittelmehrheit beim Ratsbürgerentscheid 40 Stimmen.

Die fehlerhafte Angabe in der Antragsbegründung basiert auf der Tatsache, daß durch den ersatzlosen Mandatsverzicht des Stadtverordneten Horn (ehemals OfB) der Stadtrat 57 Mitglieder aufweist und auf einer fehlerhaften Lesart von § 26 Abs. 1 S. 2.

Es heißt dort, der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder einen Ratsbürgerentscheid beschließen. Durch die Formulierung („Zahl der Mitglieder“) wird der Oberbürgermeister hinzugezählt; bei „Ratsmitglieder“ bliebe er außen vor.

Insofern ist die Anmerkung des Oberbürgermeisters in der Ratssitzung zur Zweidrittelmehrheit – 40 Stimmen – korrekt.

Bürgerentscheid – zulässig oder nicht?

Baudezernent Dr. Palotz erklärte unter Verweis auf § 26 Abs. 5 GO NRW, Bürgerentscheide über Bebauungspläne seien nicht zulässig. Ausnahme ist Aufstellung (Einleitung) eines B-Plans. Es werde – in der Ratssitzung – nicht über Aufstellung eines B-Plans, sondern über die Modifizierung eines B-Plans (595) entschieden. Daher sei ein Bürgerentscheid keine Möglichkeit, Einfluß auf das Verfahren zu nehmen.

Der Baudezernent stellte den Sachverhalt des Antrages so dar, daß „in Zeile 24-25 darauf hingewiesen wird, daß die Rahmenplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hier nicht den Anforderungen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes entsprechen würde. Ich muß gestehen, mir fällt schwer, mir vorzustellen, wie denn ein Rahmenplanung aussehen muß, damit sie städtebauliches Entwicklungskonzept ist, wenn sie nicht so dargestellt ist, wie wir es jetzt für die Zeche Sterkrade getan haben. Also; im Umkehrschluß ist durchaus ein städtebauliches Entwicklungskonzept gegeben.“

Die Darlegungen des Baudezernenten sind in einem Punkte objektiv falsch. In der Antragsbegründung ist nie von inhaltlichen Anforderungen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, denen die vorliegende Rahmenplanung nicht genügen würde, die Rede. Eine derartige Behauptung wäre sachlich unhaltbar; deshalb ist sie auch vom Antragsteller nicht erhoben worden. Vielmehr heißt es dort:

Der Rahmenplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist nach unserer Auffassung weder ein städtebauliches Entwicklungskonzept noch ein Bebauungsplan oder ein Haushaltsbeschluß.

Damit ist ein Bürgerentscheid darüber grundsätzlich zulässig, weil es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit von erheblicher öffentlicher Bedeutung handelt und die Einschränkungen des § 26 Abs. 5 GO NRW nicht greifen.“

Aus dem Zusammenhang ist klar ersichtlich, daß nach Auffassung des Antragstellers der Rahmenplan nicht unter die Einschränkungen des zitierten § 26 Abs. 5 GO NRW fällt und ein Ratsbürgerentscheid damit zulässig ist.

In § 1 Absatz 6 Satz 11 Baugesetzbuch heißt es:

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: …

11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung.“

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) nach § 1 Abs. 2 BauGB.

Das „städtebauliche Entwicklungskonzept“ ist ebenfalls im Baugesetzbuch als Begriff definiert. Die im Antrag getroffene Feststellung zielt also darauf ab, daß der Rahmenplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sehr wohl Gegenstand eines Ratsbürgerentscheids ein kann.

Die Verwaltungsvorlage B/17/6398 bezeichnet eindeutig unter Beschlußvorschlag 2 den als Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Rahmenplan „Neue Zeche Sterkrade“ als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB.

Der Begriff „Rahmenplan“ ist juristisch nicht definiert; er gilt „als informelles Instrument, das dem Bauleitplan oder der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme vorgeschaltet ist.“ Ungeachtet dessen beschließen Kommunen Rahmenpläne in der Regel als Pläne mit Selbstbindung. Dadurch erhält ein Rahmenplan unter anderem als Abwägungsmaterial bindende Wirkung für die nachfolgenden Planwerke.

Siehe Elke Pahl-Weber: Städtebaulicher Rahmenplan; in: Handwörterbuch der Stadt‐ und Raumentwicklung, Hannover 2018 S. 2412 und 2409.

Mit dem erfolgten Beschluß hat der Rat den Inhalt des informellen Rahmenplans zu einem städtebaulichen Entwicklungskonzept erhoben.

Zur Absicht des Antrages.

Der Stadtverordnete Noldus hat in seiner Rede (siehe Anlage 2) die Motive für den Antrag klar und deutlich für jedermann nachvollziehbar benannt:

  • Angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit sollte der Rat auf sein Entscheidungsrecht verzichten und einen Bürgerentscheid – den zweiten nach dem Entscheid zur Linie 105 im März 2015 – herbeiführen.
  • Die Ratsmitglieder stehen für Bürgernähe und stimmen zur Untermauerung dieses Anspruches dem Ratsbürgerentscheid zu.
  • Der Vorwurf, die AfD schlachte das Thema parteipolitisch aus und biedere sich Umweltschützern an, ist haltlos (Verweis auf das Abstimmungsverhalten zu Anträgen anderer Fraktionen, Befürwortung des Ausbaues des Autobahnkreuzes Oberhausen als verkehrspolitische Notwendigkeit).
  • Jedes Ratsmitglied erhält die Gelegenheit, zu zeigen, ob es in der Sache entscheidet oder sich blind dem Fraktionszwang unterwirft (besonders für SPD und CDU).

Zur Debatte.

In der Debatte wurde klar, daß sowohl LINKE als auch GRÜNE in der Sache dieselbe Position wie die AfD einnehmen und sich gegen die Bebauung des ehemaligen Zechengeländes aussprechen.

Die Stadtverordnete Hansen (LINKE) begründete die Ablehnung des AfD-Antrages mit allgemein bekannten Floskeln über den vorgeblichen Charakter der AfD überhaupt. Der Stadtverordnete Dobnik (GRÜNE) lieferte immerhin eine intelligentere Begründung, indem er sich auf den Standpunkt des Baudezernenten stellte und den Ratsbürgerentscheid als in der Sache unrechtmäßig ansah.

Frau Wilts (SPD) und Herr Osmann (CDU) sprachen sich für die Verwaltungsvorlage aus. Letzterer wiederholte die Behauptung Herrn Dobniks (GRÜNE) über die sehr umfangreiche, weit über das gesetzliche Maß hinausgehende Bürgerbeteiligung. Zum AfD-Antrag äußerten sich beide nicht.

Der Stadtverordnete Lütte (BOB) sprach sich gegen die Bebauung aus; auf den AfD-Antrag ging auch er nicht ein.

Abschließend bestand Herr Noldus (AfD) auf einer Abstimmung des Antrages, weil seine Fraktion ihn für rechtmäßig hielt. Ferner sei die Bürgerbeteiligung ungenügend gewesen; das sei in der Antragsbegründung nachprüfbar erläutert.

Die juristischen Einwände der Verwaltung habe er erwartet. Er forderte daher den Rat auf, einen Änderungsantrag zu stellen, um durch einen Prüfauftrag an die Verwaltung die (Un-) Rechtmäßigkeit des Ratsbürgerentscheides festzustellen. Das wäre dann kein AfD-Antrag, sondern ein anderer. Es gehe seiner Fraktion um die Sache und nicht um eine parteipolitische Profilierung.

Es gab darauf keine weiteren Wortmeldungen. Der AfD-Antrag wurde gegen die Stimmen der AfD abgelehnt. Der Verwaltungsvorlage stimmten CDU, SPD und FDP und damit die Mehrheit zu; GRÜNE, AfD, LINKE und BOB stimmten dagegen.



Anlage 1:

Änderungsantrag A/17/6530 der AfD-Fraktion gem. § 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen zur Vorlage B/17/6398 „Bebauungsplan Nr. 595 – von-Trotha-Straße / Alsbach –Beschluß eines Rahmenplans als städtebauliche Planungsgrundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren (Neue Zeche Sterkrade)“.

Beschlußvorschlag.

1. [ungeändert] Der Rat der Stadt nimmt das auf der Grundlage seines Beschlusses vom 18.03.2024 (vgl. Beschlußvorlage B/17/4559-01) durchgeführte Bürgerbeteiligungs- und Partizipationsverfahren sowie die daraus resultierenden Überarbeitungen und Anpassungen des Leitbildes „Zukunft.Quartier.Sterkrade“, die in die nunmehr vorliegende Rahmenplanung „Neue Zeche Sterkrade“ maßgeblich Eingang gefunden haben, zur Kenntnis.

2. Der Rat der Stadt beschließt, den aus der Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Rahmenplan „Neue Zeche Sterkrade“ als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Bürgerschaft zur Entscheidung in einem Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 GO NRW vorzulegen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Schritte einzuleiten, um die nachfolgende Fragestellung den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung vorzulegen:

„Soll der Rahmenplan ‚Neue Zeche Sterkrade‘ in der vorliegenden Fassung als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen werden?“

Bezug.

Vorlage B/17/6398.

Sachverhalt.

Der Rahmenplan „Neue Zeche Sterkrade“ betrifft in erheblichem Umfang die städtebauliche, ökologische und verkehrliche Entwicklung eines ganzen Stadtteils mit Rückwirkungen auf ganz Oberhausen.

Die im Hinblick auf die zukünftige Stadtentwicklung erfolgenden Weichenstellungen lassen es angezeigt erscheinen, die Entscheidung nicht allein aus parteipolitischen Erwägungen heraus zu treffen.

Alle Bürgerinnen und Bürger Oberhausens sind direkt oder indirekt betroffen. Es sollte daher nicht ein Ratsbeschluß, sondern das direkte Votum der Bürgerschaft für oder gegen die Bebauung des Geländes der ehemaligen Zeche Sterkrade entscheiden.

Aus der Beschlußvorlage geht der Umfang der bisher erfolgten Planungen über einen längeren Zeitraum hervor. Demgegenüber wurden die Oberhausener Bürgerinnen und Bürger bislang lediglich punktuell informiert. Deren Beteiligung durch direkte Entscheidungsmöglichkeiten über die grundlegende Entwicklungsrichtung ist bislang nicht ausreichend erfolgt (siehe unten).

Gerade in dieser Zeit, in der – über alle parteipolitischen Bindungen hinweg – immer Menschen in dieser Stadt das Gefühl haben, nicht gehört zu werden, würde ein basisdemokratischer Bürgerentscheid ein starkes Signal senden:

Die Stadtverordneten in Oberhausen stehen für Bürgernähe; ihre Zustimmung zu einem Bürgerentscheid würde die Ernsthaftigkeit dieses Anspruches glaubwürdig betonen.

Für einen Ratsbürgerentscheid nach § 26 Abs. 1 GO NRW ist eine Zweidrittel-Mehrheit im Rat notwendig; hier also (einschließlich des Oberbürgermeisters nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) 39 von 58 Stimmen.

Der Rahmenplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist nach unserer Auffassung weder ein städtebauliches Entwicklungskonzept noch ein Bebauungsplan oder ein Haushaltsbeschluß.

Damit ist ein Bürgerentscheid darüber grundsätzlich zulässig, weil es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit von erheblicher öffentlicher Bedeutung handelt und die Einschränkungen des § 26 Abs. 5 GO NRW nicht greifen.

Mit der Annahme des Änderungsantrages würden die Beschlußvorschläge 3 bis 6 automatisch entfallen und ggfs. nach dem stattgefundenen Bürgerentscheid dem Rat erneut zur Entscheidung vorgelegt werden.

Nach dem Wortlaut des Beschlußvorschlages 1 hat auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses vom 18. 3. 2024 (Beschlußvorlage B/17/4559-01) ein Bürgerbeteiligungsverfahren stattgefunden, dessen Überarbeitungen und Anpassungen in die vorliegende Rahmenplanung Eingang gefunden hätten.

Aus der Präsentation der Stadtplanung Isselmann mit Stand vom 13. 12. 2023 geht indes hervor, daß im Planungshorizont Dezember 2023 bis September 2024 lediglich für April 2024 eine „Öffentlichkeitsbeteiligung von Ort“ mit Ortsbegehung und Information / Erörterung vorgesehen war. Im gleichen Monat sollte „bei Bedarf“ eine „Beteiligung bestimmter Zielgruppen“ erfolgen.

Für die Folgezeit ist keine weitere Einbindung der interessierten Öffentlichkeit bei bestimmten Eckdaten der Planungen vorgesehen gewesen. Es sollte lediglich das Endresultat der Öffentlichkeit vorgestellt werden, ohne daß eine eventuelle Einarbeitung der Resultate von Bürgerbeteiligungen auch nur erwogen worden ist (siehe dazu B/17/4559-01 Seite 57 bis 59 des Sammeldokumentes).

In der hier zur Abstimmung gelangenden Vorlage heißt es (Zeilen 28ff), „mit der nun konkretisierten Rahmenplanung gemäß Anlage 1 soll über das Ergebnis informiert werden, inwiefern die Bürgerinteressen und Fachplanungsbelange in das Leitbild eingeflossen sind.“

Ferner heißt es in den Zeilen 221 bis 224 sinngemäß, der Rahmenplan sei durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Planern, Fachgutachtern und Oberhausener Bürgerschaft entstanden.

Es wird aber stets der Rahmenplan 2023 zum Vergleich und als Ausgangspunkt herangezogen; es ist hier nirgends auch nur ein planerisches Detail genannt, welches auf Anregungen aus der Oberhausener Bürgerschaft zurückgegangen ist.

Eine effektive Bürgerbeteiligung hat somit u. E. nicht stattgefunden.



Anlage 2:

Rede des Stadtverordneten Noldus zum Änderungsantrag A/17/6530 der AfD-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren Stadtverordnete!

Erlauben Sie mir zunächst einmal die ursprüngliche Antragsbegründung.

Ein Ratsbürgerentscheid zur Zeche Sterkrade bedeutet zunächst einmal, daß der Rat auf ein ihm zustehendes Entscheidungsrecht verzichtet und stattdessen einen Bürgerentscheid herbeiführt.

Meines Wissens gab es im März 2015 den ersten und zugleich letzten Ratsbürgerentscheid im Zusammenhang mit den Planungen zur Straßenbahnlinie 105.

Wir sehen hier einen besonderen Fall von einer vergleichbaren Bedeutung des Projektes „Neue Zeche Sterkrade“ mit seinen weitreichenden Folgen für ganz Oberhausen.

Wir halten aber auch aus allgemeinen Erwägungen einen Ratsbürgerentscheid für geboten; und damit gehe ich auch etwas auf die Anwürfe von Frau Hansen ein:

Gerade in dieser Zeit, in der – über alle parteipolitischen Bindungen hinweg – immer mehr Menschen in dieser Stadt das Gefühl haben, nicht gehört zu werden, würde Ihre Zustimmung ein starkes Signal senden; nämlich:

Die Ratsmitglieder in Oberhausen stehen für Bürgernähe.

Ihre Zustimmung, meine Damen und Herren, würde die Ernsthaftigkeit dieses Anspruches glaubhaft betonen.

Im letzten Umweltausschuß hat der Stadtverordnete Prohl angemerkt, die AfD würde sich anbiedern, also das Thema „Zeche Sterkrade“ parteipolitisch ausschlachten. Dazu in aller Kürze Folgendes:

Wir als Fraktion haben seit jeher, Sie alle wissen das, auch der Kollege Prohl weiß das, den Anträgen verschiedenster Fraktionen regelmäßig zugestimmt.

Für uns war und ist immer der Sachverhalt entscheidend, und nicht der Antragsteller.

Ich darf auch darauf verweisen, daß wir als Fraktion den Ausbau des Autobahnkreuzes Oberhausen befürworten, weil dieser Ausbau – aus unserer Sicht – eine verkehrspolitische Notwendigkeit darstellt.

Auch hier gilt also: Wir entscheiden nach dem Sachverhalt und biedern uns eben nicht bei Umweltschützern oder Bürgerinitiativen an.

Wir wollen mit diesem Antrag jedem Ratsmitglied die Möglichkeit einer eigenen – ich betone: einer eigenen – Stellungnahme zur Zeche Sterkrade bieten:

Zählt die Sache selbst? Zählen Umweltschutz und die Interessen der Allgemeinheit? Zählt die Einzelmeinung des gewählten Volksvertreters in der Sache?

Oder zählt der blinde Fraktionszwang und damit das, was ein kleiner Führungszirkel innerhalb von CDU und SPD vorgibt?

Zuletzt noch ein Wort an die Sterkrader unter Ihnen, weil ich selber ein gebürtiger Sterkrader bin:

Ich frage Sie: Wollen Sie im September wiedergewählt werden?

Dann überlegen Sie es sich genau, wie Sie sich in der Sache verhalten. Sonst könnte es für Sie ein böses Erwachen geben.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!