Der Text als pdf-Datei: 20250520_K_17_6601_Bauarbeiten_Leutwein-_Michalidesstrasse


Kleine Anfrage aus der Bezirksvertretung Osterfeld nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/17/6601 vom 23. 4. 2025 von J. Both.

Betr.: Bebauungsplan Nr. 758 – Leutweinstraße / Michalidesstraße (Bauarbeiten).

Antwort der Stadtverwaltung vom 13. 5. 2025 als K/17/6601-01.

Am Mittwoch, den 2. April 2025 fand im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Bürgerversammlung zum Bebauungsplan 758 – Leutweinstraße / Michalidesstraße statt. Dabei wurde u.a. mitgeteilt, daß es zwei Baustellenzufahrten zur geplanten Baustelle geben wird.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

Frage 1:

Wie viele Parkplätze werden voraussichtlich im Bereich Leutweinstraße, Michalidesstraße, Koppenburgstraße und Michelstraße während der Bauphase entfallen?

Antwort:

Die Anzahl der im Rahmen der Maßnahme voraussichtlich entfallenden Parkplätze läßt sich derzeit noch nicht benennen.

Frage 2:

Wird die Stadt Oberhausen den Zustand der Straßen und Gehwege, welche für die Anfahrt zum Baugebiet genutzt werden oder im Bereich des Baugebietes liegen, vorab dokumentieren und etwaige Schäden, welche durch die Baumaßnahmen entstehen, dem Bauherren in Rechnung stellen?

Antwort:

Ja. Der Zustand der für die Anfahrt zum Baugebiet genutzten oder im Bereich des Baugebiets liegenden Straßen und Gehwege wird vor Beginn der Baumaßnahme durch die Stadt dokumentiert. Schäden, die infolge der Bautätigkeit über den dokumentierten Ausgangszustand hinaus entstehen, werden dem Bauherrn in Rechnung gestellt.

Frage 3:

Wird die Stadt Oberhausen direkt oder über andere Organisationen Räumlichkeiten in diesem Neubaugebiet oder in der Kirche anmieten oder sich an den Kosten, wenn eine Anmietung durch andere Organisationen erfolgt, beteiligen?

Antwort:

Die Stadt Oberhausen beabsichtigt nicht, im Neubaugebiet oder in der Kirche Räumlichkeiten anzumieten. Eine Beteiligung an Mietkosten ist seitens der Stadt ebenfalls nicht vorgesehen.

Frage 4:

Welche Möglichkeiten haben die Bürger, gegen das Bauvorhaben gemäß Bebauungsplan Nr. 758 Einspruch zu erheben?

Antwort:

Eingaben können während des Regelverfahrens im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung nach Baugesetzbuch auf Grundlage von § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit abgegeben werden (Frühzeitige Beteiligung und Veröffentlichung).