Der Text als pdf-Datei: 20251205_K_18_0077_Europahaus_Denkmalschutz


Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/18/0077 vom 4. 11. 2025 von H. Mumm.

Betr.: Europahaus – Umfang des Denkmalschutzes.

Antwort der Stadtverwaltung vom 2. 12. 2025 als K/18/0077-01.

Es ist allgemein bekannt, daß das Europahaus in der Oberhausener Innenstadt unter Denkmalschutz steht. Da dieses Gebäude in städtebaulicher und politischer Hinsicht eine besondere Rolle spielt, bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen zum Umfang des bestehenden Denkmalschutzes:

Frage 1:

Welche Bauteile, Gebäudeteile oder architektonischen Elemente des Europahauses stehen ausdrücklich unter Denkmalschutz?

Antwort:

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Das betreffende Objekt ist als Baudenkmal Nr. 157 Europahaus, Wohn- u. Geschäftshaus, Elsässer Str. 17, 19, 21, 23, 25 sowie Friedensplatz 8 sowie Langemarkstr. 10, 12, 14, 16, 46045 Oberhausen, Gemarkung Oberhausen, Flur 31, Flurstück 675, gem. § 5 Abs. 1 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) mit Datum vom 05.06.2008 in die Denkmalliste der Stadt Oberhausen eingetragen. Der Gebäudekomplex ist in seinem baulichen Umfang in Bezug auf die o.g. Anschriften vollumfänglich denkmalrechtlich geschützt.

Frage 2:

Umfaßt der Denkmalschutz auch Innenräume, technische Anlagen oder bauliche Strukturen (z. B. Treppenhäuser, Fassadendetails, Dachkonstruktion)?

Antwort:

Zu einem Baudenkmal gehören gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW historische Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. Grundsätzlich umfaßt der Denkmalschutz damit auch das Innere des Europahauses.

Frage 3:

Sind bauliche Veränderungen oder Modernisierungen im Inneren genehmigungspflichtig, und wenn ja, in welchem Umfang?

Antwort:

Bauliche Veränderungen oder Modernisierungen im Inneren eines Baudenkmals unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Ob es sich um eine erlaubnispflichtige Maßnahme oder eine erlaubnisfreie Instandsetzungsmaßnahme handelt entscheidet die Untere Denkmalbehörde nach Kenntnis der beabsichtigten Maßnahme.

Frage 4:

Gehören Außenflächen, Beleuchtung, Werbeanlagen oder Vorplätze ebenfalls zum denkmalrechtlich geschützten Bereich?

Antwort:

Der denkmalrechtliche Schutz umfaßt nach § 5 Abs. 3 DSchG NRW auch den Schutz vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist.

Frage 5:

Welche Abstimmungen oder Genehmigungsverfahren zwischen Eigentümer, Denkmalbehörde und Bauaufsicht wurden seit der Unterschutzstellung geführt oder abgeschlossen?

Antwort:

Seit der rechtskräftigen Unterschutzstellung im Jahr 2008 erfolgten zwischen den Eigentümer/innen und der Unteren Denkmalbehörde Abstimmungen zu Aspekten der Instandhaltung und der Nutzung des Gebäudekomplexes. In Abstimmung mit der Bauaufsicht wurde ein Realisierungskatalog zum Brandschutz als Bestandteil einer Genehmigung festgeschrieben, welcher im Zuge eines Zeit-Zielplanes sukzessive abgearbeitet wird. Die Fertigstellung der in diesem Realisierungskatalog festgelegten Maßnahmen ist bei der Bauaufsicht zur Terminierung der entsprechenden Teilabnahmen jeweils anzuzeigen.