Anfrage zu Weihnachtsveranstaltungen der Stadt Oberhausen für Minderbemittelte unter Corona-Bedingungen vom 19. 11. 2020, beantwortet am 10. 12. 2020.
Weiterlesen: 50-20
Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. 50-20 vom 19. 11. 2020 von W. Kempkes.
Betr.: Städtische Veranstaltungen zu Weihnachten.
Aufgrund der Corona-Verordnungen entstehen massive Probleme für Weihnachtsveranstaltungen, insbesondere für den Heiligen Abend. Betroffen sind davon Alleinstehende und gesellschaftlich an den Rand gedrängte Mitbürger.
Antwort der Stadtverwaltung vom 10. 12. 2020.
Frage 1:
Welche Veranstaltungsgebote macht die Stadt Oberhausen oder die Stadtgesellschaft?
Antwort:
Auf der Grundlage von § 28 a Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) untersagt § 13 der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-23 (Coronaschutzverordnung) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen Weihnachtsveranstaltungen können daher von der Stadt Oberhausen und Stadtgesellschaft nicht durchgeführt werden, da sie nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen.
Frage 2:
Unter welchen Rahmenbedingungen können solche Veranstaltungen überhaupt durchgeführt werden?
Antwort:
Ausnahmen und zugleich besondere Anforderungen sieht die Coronaschutzverordnung lediglich für bestimmte Veranstaltungen vor, die im öffentlichen Interesse liegen und auch unter den derzeit gegebenen Umständen durchgeführt werden müssen.
Diese sind im § 13 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung benannt. Beispielhaft sind hier Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz benannt.
Frage 3:
Welche Räumlichkeiten stehen unter der Vorgabe von Abstandsregeln überhaupt zur Verfügung?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1 und 2.
Frage 4:
Wird es Kostenzuschüsse für solche Veranstaltungen geben?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1 und 2.
Frage 5:
Ist ein ausreichendes Veranstaltungsangebot unter den aktuellen Corona-Vorschriften überhaupt realisierbar?
Antwort:
Aufgrund der derzeitigen Regelungen der Coronaschutzverordnung sind nur die in § 13 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung genannten Veranstaltungen durchführbar.