Bei der Wahl der Bezirksbürgermeister in den Bezirksvertretungen Osterfeld und Sterkrade trat eine ungleichartige Behandlung zweier gleich gelagerter Sachverhalte zu Tage.
Die AfD-Ratsfraktion stellt unterschiedliche Wahlmodalitäten bei der Wahl der Bezirksbürgermeister fest.
Eine Wahl eines Bezirksbürgermeisters findet durch die Gemeindeordnung NRW, und zwar insbesondere durch § 67, ihre Regelung.
Die AfD ist in den Bezirksvertretungen Osterfeld und Sterkrade mit jeweils einem Bezirksvertreter vertreten. Während in der Bezirksvertretung Osterfeld bei der konstituierenden Sitzung am 24. November die Kandidatur unserer Vertreterin Frau Jutta Both akzeptiert wurde, traf man mit Bezug auf § 67 GO NRW in der Bezirksvertretung Sterkrade eine andere Entscheidung. Unserem Bezirksvertreter Jörg Lange wurde in der konstituierenden Sitzung am 26. November das Recht auf eine Kandidatur verweigert.
Daraus ergibt sich für die AfD-Ratsfraktion folgende Feststellung: Entweder wurde hier eine geltende Rechtsgrundlage unterschiedlich interpretiert und umgesetzt, oder eine der Bezirksvertretung handelte in der Wahldurchführung außerhalb rechtlicher Normen.
Beide denkbaren Varianten sind für die AfD unakzeptabel und werden auf das schärfste kritisiert. Denn in einer der beiden Bezirksvertretungen sind die Wahlen mutmaßlich nicht gesetzeskonform durchgeführt worden.
Oberhausen, den 3. 12. 2020
W. Kempkes (AfD_Ratsfraktion)
Redaktioneller Hinweis:
Die Stadtverwaltung Oberhausen hat die Angelegenheit geprüft und in ihrer Antwort vom 5. Dezember festgestellt, daß es in der konstituierenden Sitzung der Bezirksvertretung Osterfeld tatsächlich verabsäumt worden sei, den Vorschlag des Mitgliedes Frau Both, sich als Bezirksbürgermeisterin wählen zu lassen, zurückzuweisen. Aus der Vorlage zu jenem Tagesordnungspunkt ergebe sich, daß nur Fraktionen und/oder Gruppen einen Vorschlag unterbreiten können, keine Einzelmitglieder. Die Nichtzurückweisung führe allerdings nicht zur Unrechtmäßigkeit der stattgefundenen Wahl, da diese entsprechend der Vorgaben des § 67 Abs.2 – 5 GO NRW durchgeführt worden sei.