Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/17/0860-01 vom 15. 6. 2021 von W. Kempkes.

Betr.: Bundestagswahl 2021 / Briefwahl.

Antwort der Stadtverwaltung vom 22. 7. 2021 K/17/0935-01.

Der Text als pdf-Datei: 20210729_K_17_0935-01



Bezogen auf bekannt gewordene Manipulationen bei Wahlen und den daraus resultierenden Vertrauensverlusten, ergeben sich folgende Fragen bezüglich der anstehenden Bundestagswahl 2021, insbesondere der Briefwahl:

Frage 1:

Wie und durch wen werden Briefwahlunterlagen während des gesamten Wahlprozesses (Planung, Organisation, Ausführung, Auszählung, Archivierung u.a.) wo sicher gelagert und wer überwacht diese Lagerung?

Antwort:

Alle Wahlunterlagen werden gemäß den Anforderungen des Bundeswahlleiters und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik geschützt aufbewahrt. Die Lagerung findet im Fachbereich Wahlen, Schwartzstr. 73, UG statt. Die Schutzvorkehrungen wurden durch den Kreiswahlleiter, den Beigeordneten Herrn Motschull, in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Wahlen identifiziert und umgesetzt. Die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen wird kontinuierlich geprüft und bei Bedarf angepasst.

Hierzu eine Aussage des Bundeswahlleiters:

Eine Manipulation des gesamten Wahlergebnisses durch einen Missbrauch der Briefwahl kann ausgeschlossen werden. Dafür hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vorkehrungen getroffen. Beispielsweise müssen Briefwählerinnen und -wähler auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. Andere Regelungen stellen sicher, dass Briefwahlunterlagen nicht in falsche Hände geraten. Verstöße dagegen können strafbar sein. Missbrauchsversuche sind vor diesem Hintergrund allenfalls in Einzelfällen und bei hinreichender krimineller Energie denkbar. Eine Manipulation des gesamten Wahlergebnisses auf diesem Weg ist nicht möglich.“

Frage 2:

Auf welche in 1) genannten Teilbereiche des Wahlprozesses bezieht sich öffentliche Überprüfbarkeit und wie wird diese durch wen gewährleistet?

Antwort:

Da der Zugang zu den Wahlunterlagen nach den Sicherheitsanforderungen auf ein Minimum beschränkt werden muss, ist eine öffentliche Überprüfbarkeit der organisatorischen Maßnahmen wie Lagerung und Archivierung nur bedingt möglich.

Die Ausführung der Wahl, also die Durchführung der Wahl und auch die Auszählung sind sowohl bei der Urnen- als auch der Briefwahl öffentlich. Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss ist eine weitere Maßnahme, die dem Schutz vor Manipulation dient. Auch hier wird die Öffentlichkeit zugelassen.

Hierzu eine Aussage des Bundeswahlleiters:

Grundsatz für das Vertrauen der Bevölkerung in die Wahlorganisation und die Akzeptanz des Wahlergebnisses sind die gesetzlich verpflichtende Neutralität der Wahlorgane sowie der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Er sieht nämlich vor, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl transparent und öffentlich überprüfbar sind. So wird die Auszählung der Stimmen nicht allein von Wahlbeobachtern kontrolliert. Jeder Bürger und jede Bürgerin können ohne Anmeldung dabei sein. Sämtliche Beratungen und Beschlüsse der Wahlorgane – wie zum Beispiel des Bundeswahlausschusses – finden ebenfalls öffentlich statt. Die Öffentlichkeit übt damit eine wichtige Kontrollfunktion aus. Sie sichert das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in manipulationsfreie Wahlen. Gibt es nachweislich berechtigte Zweifel an den Ergebnissen in einem bestimmten Wahlbezirk, so können die Stimmen in diesem Bezirk nachgezählt werden. Auch das gehört zu einem höchst transparenten, demokratischen Wahlvorgang.“

Frage 3:

Wer ist für welchen Teilbereich des in 1) benannten Wahlprozesses verantwortlich und mit welchen Mitteln schließen Sie eine etwaige Befangenheit bei der Gewinnung und Auswahl dieser verantwortlichen Personen und der Wahlhelfer aus?

Antwort:

Städtische Mitarbeitende, die bevorzugt aufgrund ihrer Erfahrungen als Wahlhelfende einberufen werden, unterliegen grundsätzlich dem Neutralitätsgebot und der Verschwiegenheitspflicht. Alle Wahlhelfenden werden darüber hinaus vor Beginn der Wahl durch die Wahlvorsteherin/ den Wahlvorsteher zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Frage 4:

Wie und durch wen wird gewährleistet, daß in Alten- und Pflegeheimen eine freie und geheime Wahl stattfindet und wer konkret kontrolliert die Umsetzung einer solchen Gewährleistung vor Ort?

Antwort:

Die Briefwählenden versichern durch die Unterzeichnung der Versicherung an Eides statt, dass sie persönlich ihre Stimme abgegeben haben. Ob dies unter Hinzunahme einer Hilfsperson (gem. § 57 Bundeswahlordnung) erfolgte, unterliegt wie bei allen anderen Briefwählenden außerhalb von Einrichtungen, keiner Kontrolle.

Das Pflegepersonal und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen werden vom Fachbereich Wahlen nicht unter Generalverdacht einer Manipulation der Briefwahl gestellt.