Der Wahlkampf des AfD-Kreisverbandes wird durch massiven Vandalismus an seinen Wahlplakaten beeinträchtigt. Während die Leitmedien sofort den Fortbestand der Demokratie in Gefahr sehen, wenn Plakate der Altparteien betroffen sind, hüllen sie sich in Schweigen, wenn es AfD-Plakate betrifft. Grund für eine Anfrage beim Bundeswahlleiter… Der Bundeswahlleiter erhielt am 18. August folgende Mail des Pressereferenten W. Kempkes des AfD-Kreisverbandes:



Der Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden AfD Kreisverband Oberhausen
Postfach 10 01 26
46001 Oberhausen
kontakt@afd-ob.de

Sehr geehrter Herr Bundeswahlleiter,
sehr geehrte Damen und Herren!

Bezüglich der Bundestagswahl wird die AfD durch massive Diebstähle und Vandalismus an ihren Wahlplakaten an einem fairen Wahlkampf gehindert.
Der AfD-Kreisverband Oberhausen in Nordrhein-Westfalen beziffert die Verluste seiner aufgehangenen Wahlplakate bei ca. 90%. Strafanzeigen bei der örtlichen Polizei führen zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, geschweige denn zu einer Verbesserung der Situation.
Unter solchen Umständen sehen wir die Grundsätze einer Chancengleichheit politischer Parteien bei der Bewerbung für die AfD in Oberhausen als nicht gegeben an und fordern an dieser Stelle Abhilfe auch durch bundesbehördliche Maßnahmen an.
Oberhausen, den 18.8.2021
Für den AfD-Kreisverband Oberhausen
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Kempkes (Pressereferent)



Die Antwort auf diese Mail erfolgte erfreulich schnell und lag bereits am darauffolgenden Tage vor. Ihr Tenor: Wir sind weder zuständig noch interessiert. Wir lassen den kompletten Wortlaut des Schreibens zu dokumentarischen Zwecken folgen:


„Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeswahlleiters ergeben sich aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung. Danach ist der Bundeswahlleiter neben den anderen Wahlorganen unter anderem für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl zuständig. Eine Zuständigkeit für die Wahlwerbung von politischen Parteien ist ihm durch diese Rechtsvorschriften nicht übertragen. Insbesondere verfügt er über keinerlei Befugnis, gegen Handlungen Dritter, die den Wahlkampf einzelner Parteien zu beeinträchtigen versuchen, vorzugehen. Vielmehr haben die betroffenen Parteien die Ihnen allgemein zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung stehenden Mittel zu ergreifen.

Wenn der Wahlkampf durch Handlungen Dritter behindert und dadurch eine Partei mittelbar in ihrer Wettbewerbsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG oder ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG beeinträchtigt wird, können die Polizei- und Ordnungsbehörden eingeschaltet werden.
Diese sind zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – das schließt die Unversehrtheit der Rechtsordnung und subjektiver Rechte ein. Sofern Wahlkampfhandlungen durch Straftaten, etwa in Form von Eigentumsdelikten oder eine strafbare Nötigung, behindert werden, sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig und kann Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. Sofern Parteien oder deren Mitglieder durch Dritte in ihren Rechten verletzt werden oder eine Rechtsverletzung zu besorgen ist, kann (auch einstweiliger) gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.“


Warum schreiben wir „nicht interessiert“? Weil die Idee dieses Schreibens nicht aus dem Bedürfnis der unmittelbaren Abhilfe erwachsen ist. Sondern weil es hier um eine allgemeinpolitische Frage von Brisanz geht, aus der wir ableiten, daß der Bundeswahlleiter sehr wohl zuständig ist. Zuständig nicht im Sinne des Verwaltungsrechtes, sondern in dem Sinne, daß die hier aufgeworfene Problematik auf einer höheren als der kommunalpolitischen Ebene zum Thema gemacht werden muß.

Mit der Herstellung der Öffentlichkeit hat diese Anfrage bereits ihr Ziel erreicht (EN).