Der Text als pdf-Datei: 20231228_K_17_4366_Verwendung_Hundesteuer
Kleine Anfrage aus der Bezirksvertretung Osterfeld nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/17/4163-01 vom 5. 11. 2023 von J. Both.
Betr.: Einnahmen durch Hundesteuer und deren Verwendung.
Antwort der Stadtverwaltung vom 20. 12. 2023 als K/17/4366-01.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Abgabe, mit der die Gemeinde nach dem sogenannten „Gesamtdeckungsprinzip“ verfahren darf. Die Einnahmen aus der Hundesteuer können daher zur Deckung beliebiger Ausgaben durch die Kommune verwendet werden. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
Frage 1:
Ist die Hundesteuer in den letzten sechs Jahren erhöht worden? Bitte Angaben ab 2023 rückwärts absolut und in Prozent vom Ausgangsniveau.
Antwort:
Die Steuersätze gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 20.11.2008, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.09.2020, sind zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2009 erhöht worden.
Die Hundesteuersätze sind, nach der Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt (s. GPA-Bericht vom 15.05.2008, FI – 31), an die Maximalwerte eines interkommunalen Vergleichs angepaßt worden. Hier sind die Hundesteuersätze des Jahres 2007 der Städte Köln (für einen Hund), Leverkusen (zwei Hunde) und Wuppertal (drei und mehr Hunde) zugrunde gelegt worden.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
Steuerschlüssel |
Steuersätze ab 1. 1. 2009 |
Ein Hund gehalten wird |
156,00 € |
Zwei Hunde gehalten werden, je Hund |
216,00 € |
Drei und mehrere Hunde gehalten werden, je Hund |
256,00 € |
Frage 2:
Wie haben sich die Einnahmen für die Hundesteuer in den letzten sechs Jahren entwickelt?
Bitte Angaben ab 2023 (ggf. Prognose) rückwärts absolut und in Prozent vom Ausgangsniveau (2018 = 100).
Antwort:
Entwicklung der Rechnungs- und Finanzergebnisse |
||||
Haushalts- |
Ertragsrechnung |
Prozentsatz |
Finanzrechnung |
Prozentsatz |
2023 |
1.9.08 |
109,95% |
1.825 |
106,90% |
2022 |
1.905 |
109,76% |
1.887 |
110,53% |
2021 |
1.876 |
108,10% |
1.844 |
108,01% |
2020 |
1.803 |
103,90% |
1.747 |
102,33% |
2019 |
1.758 |
101,32% |
1.751 |
102,56% |
2018 |
1.735 |
100,00% |
1.707 |
100,00% |
(Stichtagserhebung RE, Hj. 2028 – 2023 zum 18. 12. 2023)
Frage 3:
Wofür wurden bzw. werden die Einnahmen verwendet?
Antwort:
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine Aufwandsteuer, die durch die Stadt Oberhausen erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Landes NW beruht.
Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch als kommunale Lenkungsabgabe ordnungspolitische Zwecke.
Steuern sind – in Abgrenzung zu Gebühren – verpflichtende Zahlungen, die von Einzelpersonen oder Unternehmen an den Staat geleistet werden. Sie dienen u.a. dazu, die öffentlichen Ausgaben zu finanzieren.
Gebühren hingegen sind Zahlungen, die für spezifische Dienstleistungen oder die Nutzung bestimmter Einrichtungen erhoben werden.
Frage 4:
Welche Schwerpunkte bei den Ausgaben gibt es dabei?
Antwort:
Siehe allgemeine Ausführung zu Pkt. 3.
Die Stadt Oberhausen bietet im Stadtgebiet zahlreiche Hundeauslaufflächen an. Entsprechend der Kosten und Leistungsrechnung für das Haushaltsjahr 2023 fallen u.a. für die Instandhaltung der Anlagen, ihrer Pflege, für die Beschaffung von Hundekotbeuteln, der Montage von Spendern sowie für deren Wartung, Reparatur und Instandhaltung, sowie der Betriebskostenanteil zur Unterhaltung des Tierheims in Mülheim an der Ruhr.