Der Text als pdf-Datei: 20260322_K_18_0457_Rechtsfragen_Konstituierende_ACI-Sitzung


Kleine Anfrage von Stadtverordneten und Bezirksvertretern nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/18/0457 vom 5. 2. 2026 von E. Noldus (AfD).

Betr.: Rechtsfragen anläßlich der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) am 9. 12. 2025.

Antwort der Stadtverwaltung vom 17. 3. 2026 als K/18/0457-01.

Anläßlich der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration am 9. 12. 2025 ergeben sich Einzelfragen zur Auslegung der Gemeindeordnung oder zur inneren Organisation dieses Gremiums. Alle Fragen beziehen sich nur auf diese Sitzung.

1 Stellvertretende Mitglieder

Herr Barbosa da Silva (Gerechte) merkte zu Sitzungsbeginn an, daß in der vorliegenden ACI-Geschäftsordnung die Frage der Stellvertretung für die gewählten Mitglieder des Integrationsrates nicht geregelt sei. ACI-Geschäftsführer Telli erklärte, daß eine Vertretung zur Zeit rechtlich nicht möglich sei, sondern erst nach einer Änderung von § 27 GO NRW. Er sei an die Anwendung bestehender Gesetze gebunden, die Wahl von Stellvertretern nicht möglich.

§ 27 Abs. 3 GO NRW läßt für die gewählten Mitglieder Stellvertretungen zu:

In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können Stellvertretungen gewählt werden.“

Es setzt § 6 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW (in der neuesten, hier vorliegenden Fassung vom 2. 12. 2023) das Vorhandensein stellvertretender Mitglieder voraus.

Eine stichprobenartige Prüfung der ACI‘s ergab für Duisburg keine, in Essen und Mülheim jeweils unterschiedlich gehandhabte Stellvertretungen.

Frage 1:

Aus welchen Gründen gibt es in Oberhausen keine stellvertretenden Mitglieder für die gewählten Mitglieder des ACI?

Antwort:

Die mit Beginn der neuen Wahlperiode in Kraft getretene gesetzliche Regelung zur Bildung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration enthält in § 27 Abs. 10 eine Übergangsregelung. Danach sind alle Personen, die im Rahmen der gleichzeitig mit den Kommunalwahlen am 14.09.2025 stattgefundenen Wahlen nach § 27 Abs. 2 GO NRW gewählt worden sind, Mitglieder des neu zu bildenden Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration. Die erstmalige Zusammensetzung des Ausschusses richtet sich nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Festlegungen des Rates, auch wenn sich diese noch auf einen Integrationsrat beziehen. Bei der Wahl am 14.09.2025 wurden in Oberhausen 21 Mitglieder gewählt. Das Wahlergebnis hat der Wahlausschuß in seiner Sitzung am 18.09.2025 festgestellt und bestätigt. Stellvertretungen sind nachweislich am 14.09.2025 nicht gewählt worden. Das ist wiederum auf die ortsrechtlichen Bestimmungen zurückzuführen, für deren Erlaß, Änderung und Aufhebung ausschließlich der Rat der Stadt gemäß § 41 Abs.1 f) GO NRW zuständig ist. Ein Ausschuß kann diese Entscheidung nicht eigenständig für sich in einer Geschäftsordnung regeln, wenn ihn kein höherrangiges Recht oder der Rat der Stadt dazu ermächtigt. Der Rat der Stadt hat zu keiner Zeit in der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen bzw. der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen eine Stellvertreterregelung für die 21 Mitglieder vorgesehen.

2 Organisations-Richtlinien

In den am 9. 12. 2025 verabschiedeten „Richtlinien des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Oberhausen für den Arbeitskreis Personal und Organisation“ besagt § 3 Abs. 4:

Der Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration ist in nichtöffentlicher Sitzung über die Entscheidungen des Arbeitskreises Personal und Organisation zu informieren.“

Auf die Frage, wann in der abgelaufenen Wahlzeit der Integrationsrat nichtöffentliche Informationen nach § 3 Abs. 4 erhalten habe, erhielt ich von der Vorsitzenden Erdas die Antwort, sie könne diese Informationen erst nach Rücksprache mit der Stadtkanzlei herausgeben, da sich die Frage auf die Wahlzeit 2020/25 bezieht.

In der Sitzung am 3. 2. 2026 erklärte die Vorsitzende auf meine Nachfrage, sie habe zwischenzeitlich bei der Stadtkanzlei nachgefragt, aber bislang keine Rückmeldung bekommen.

Die „Richtlinien“ betreffen einen „Arbeitskreis“ zur inneren Organisation des ACI, an dessen Sitzungen der Geschäftsführer mit lediglich beratender Stimme teilnimmt; siehe § 1 Abs. 2.

Frage 2:

Wann erfolgte die Nachfrage und welche Zuständigkeit der Stadtkanzlei in bezug auf die von der ACI-Vorsitzenden als notwendig erachteten Rücksprache liegt hier vor?

Antwort:

Die Inhalte des Arbeitskreises Personal und Organisation sind nichtöffentlich; die Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration wird deshalb in der Sitzung des ACI am 14.04.2026 im nicht öffentlichen Teil hierzu berichten.

3 Entschädigung von Ausschußmitgliedern I

In der Sitzung wurde für insgesamt 17 Gremien jeweils ein Vertreter des ACI (aus dem Kreis der gewählten Mitglieder) in offener Abstimmung gewählt. Nach dem letzten Wahlgang bedankte sich die Vorsitzende Erdas bei allen, die sich in die Ausschüsse hatten wählen lassen, zumal diese Vertreter nicht in irgendeiner (!) Form finanziell entschädigt würden.

Der Landesintegrationsrat hat in seinem aktuellen Kommentar („Novellierung der Gemeindeordnung“) zu den Neuerungen des § 27 GO NRW darauf verwiesen, daß beim ACI eine Angleichung an die Bestimmungen für Ratsausschüsse erfolgt ist und ausdrücklich auf § 58 GO NRW Bezug genommen. So wird je ein Mitglied (und ein Stellvertreter) als sachkundiger Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW in die Fachausschüsse entsandt (die nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind). Nach § 2 Abs. 4 EntschVO erhalten „sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Ausschuß- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.“

Frage 3:

Ist die pauschale Feststellung der ACI-Vorsitzenden, es würden keinerlei Gelder für jene Vertreter gezahlt, richtig?

Antwort:

Für die Rechtsstellung der nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GO NRW direkt gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2, die §§ 33, 43 Abs. 1 und die § 44 und 45 GO NRW in Verbindung mit der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und derer Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen – EntschVO NRW entsprechend. Demnach erhalten die ACI-Mitglieder für ihre Teilnahme als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an Fachausschüssen ein Sitzungsgeld. Die Höhe der Entschädigung richtet sich gemäß § 45 GO NRW nach den für sachkundige Bürgerinnen und Bürger geltenden Grundsätzen

4 Entschädigung von Ausschußmitgliedern II

Frage 4:

Welche der am 9. 12. 2025 in insgesamt 17 Gremien entsandten Vertreter haben welchen Anspruch auf welche Form einer finanziellen Aufwandsentschädigung?

Antwort:

Sie haben zurzeit keinen Anspruch. Erst mit der Wahl im Rat der Stadt erhalten die vorgeschlagenen Mitglieder des ACI den Status einer sachkundigen Einwohnerin bzw. eines Einwohners. Erst dann entsteht der Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 45 GO NRW auf der Grundlage der geltenden Grundsätze für sachkundige Bürgerinnen und Bürger.