Der Text als pdf-Datei: 20260301_K_18_0448_Sexualpaedagogische_Konzepte_Kita
Kleine Anfrage von Stadtverordneten und Bezirksvertretern nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/18/0448 vom 5. 2. 2026 von B. Mumm (AfD).
Betr.: Sexualpädagogische Konzepte in Kindertageseinrichtungen.
Antwort der Stadtverwaltung vom 23. 2. 2026 als K/18/0448-01.
Sexualpädagogische Konzepte in Kindertageseinrichtungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, betreffen jedoch unmittelbar den sensiblen Bereich des Kinderschutzes. Um Transparenz zu schaffen und die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Stadt nachvollziehbar zu machen, bitten wir die Stadtverwaltung um Auskunft.
Frage 1:
In welchen Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Oberhausen ist der Stadtverwaltung als Trägerin sowie als Aufsichts-, Genehmigungs- oder Förderbehörde bekannt, daß ein sexualpädagogisches Konzept angewendet wird oder Bestandteil des pädagogischen Gesamtkonzeptes ist? Bitte listen Sie die betreffenden Einrichtungen vollständig und getrennt nach Trägern (städtisch, kirchlich, freigemeinnützig, privat) auf.
Antwort:
Sexualpädagogische Konzepte kommen als Bestandteil von Konzeptionen zum Schutz vor Gewalt als Teil der Betriebserlaubnis zum Einsatz. Sie dienen der Prävention und dem Schutz vor sexualisierter Gewalt. Für die Konzepte sind die jeweiligen Träger von Kindertageseinrichtungen gem. §45 SGB VIII verantwortlich. Für die 20 städtischen Kindertageseinrichtungen kann von Seiten der Stadt Oberhausen als Träger bestätigt werden, daß ein solches Konzept in allen Einrichtungen vorliegt und angewendet wird. Die
Konzeptionen werden fortlaufend aktualisiert, Eltern werden über den Prozeß und die Konzeption informiert, insbesondere im Rahmen der Risikoanalyse.
Zuständige Aufsichtsbehörde für alle Einrichtungen ist das LVR – Landesjugendamt Rheinland. Dieses prüft anlaßbezogen gem. § 45 SGB VIII und § 47 SGB VIII bei besonderen Vorkommnissen und im Rahmen von örtlichen Prüfungen gem. § 46 SGB VIII sowie der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung gem. § 123 SGB X unter anderem die Konzeptionen auf Vollständigkeit.
Frage 2:
Sofern der Stadtverwaltung zu einzelnen Einrichtungen keine oder keine vollständigen Erkenntnisse vorliegen, bitten wir um entsprechende Angabe sowie um Darstellung, warum der Stadtverwaltung bei einem sensiblen Kinderschutzthema keine entsprechenden Informationen vorliegen.
Antwort:
Die Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde liegt beim LVR – Landesjugendamt Rheinland.
Die trägerübergreifende Fachberatung des örtlichen Jugendamtes der Stadt Oberhausen steht den freien, kirchlichen und privaten Trägern in diesen Themen beratend und unterstützend zur Seite.