Kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/17/0830-01 vom 18. 5. 2021 von J. Lange.
Betr.: Müll am Uhlandplatz.
Antwort der Stadtverwaltung vom 9. 6. 2021 K/17/0799-01.
Der Text als pdf-Datei: 20210616_K_17_0799-01
Am Uhlandplatz gibt es immer wieder Ärger durch sich stapelnde Müllberge (WAZ Bericht vom 17.05.21). Die Probleme seien der Stadt hinlänglich bekannt. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:
Frage 1:
Welche weiteren Maßnahmen werden ergriffen, sollte in naher Zukunft keine Verbesserung eintreten?
Antwort:
Der Hauseigentümer wurde am 18.05.2021 angeschrieben und aufgefordert, das Abfallgefäßvolumen bis zum 28.05.2021 gemäß Abfallsatzung auf 30 Liter pro Person und Woche in den beiden Objekten anzupassen, da hier keine Mülltrennung stattfindet. Sollte er innerhalb der gesetzten Frist keinen entsprechenden Erhöhungsantrag vorlegen, wird das Gefäßvolumen zwangsweise erhöht.
Die aktuell geforderte Aufstockung der Abfallgefäße entspricht einer Erhöhung des Gesamtvolumens um 1/3. Es ist davon auszugehen, dass dieses Volumen für den anfallenden Müll ausreichend ist. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wird eine weitere Anpassung vorgenommen.
Frage 2:
Wird die tatsächliche Anzahl der dort lebenden Mieter und Untermieter kontrolliert oder vertraut man den Aussagen des Vermieters?
Antwort:
Das laut § 8 Abs. 2 Abfallsatzung vorzuhaltende Mindestabfallgefäßvolumen bezieht sich auf mit Erstwohnsitz gemeldete Personen. Sofern dieses Volumen dennoch nicht ausreicht, greift die Vorschrift im selben Paragraphen, dass das Behältervolumen dem Bedarf angepasst sein muss und zur Aufnahme des gesamten Restabfalls reichen muss. Eine vor-Ort-Kontrolle der tatsächlichen Bewohnerzahl ist daher für diesen Sachverhalt nicht erforderlich.
Frage 3:
Wird die Mülltrennung der betreffenden Wohnungen kontrolliert?
Antwort:
Da bei einem Abfallgefäßvolumen ab 30 l / Person / Woche und mehr laut § 8 Abfallsatzung keine Trennpflicht für anfallende Abfälle besteht, erfolgt auch keine Kontrolle.
Frage 4:
Wie schätzt man den Zustand der betroffenen Wohnungen ein? Handelt es sich eventuell um Schrottimmobilien?
Antwort:
Im Bereich Uhlandplatz einschließlich Uhlandstraße gab es in den Jahren 2019 – 2021 neun Wohnaufsichtsfälle, die verfolgt und behoben wurden.
Den Begriff „Schrottimmobilie“ kennt das Wohnungsaufsichtsgesetz – WAG NRW nicht. Dort werden in § 4 „Missstände“ und „Verwahrlosungen“ als Eingriffsgrundlage für die Stadt genannt. Unter dem in den Medien geprägten Begriff „Schrottimmobilie“, fällt keine der vorgenannten Liegenschaften.
Frage 5:
Wie möchte die Stadt gegen überfüllten Wohnraum in dem Bereich vorgehen und wo sieht man selber die Ursache für solche Probleme in Oberhausen?
Antwort:
Überbelegungen konnten nicht festgestellt werden und waren kein Gegenstand der vorgenannten WAG Fälle.