Die AfD-Ratsfraktion hat einen Prüfantrag gestellt, damit die Verwaltung die Bedingungen für die Einrichtung eines zweiten Frauenhauses untersuchen kann. Von B. Mumm.
Der Text als pdf-Datei: 20260608b_Antrag_Frauenhaus
Der Antragstext
Antrag A/18/0960 der AfD-Ratsfraktion Oberhausen/Rhld. gemäß § 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen: Prüfauftrag zur Errichtung eines zweiten Frauenhauses in Oberhausen
Beratungsfolge:
16. Juni Gleichstellungsausschuß
25. Juni Sozialausschuß
13. Juli Rat der Stadt
Beschlußvorschlag:
Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein zweites Frauenhaus im Stadtgebiet errichtet werden kann. Der Prüfbericht soll umfassen:
1. Bedarfsanalyse – Belegungszahlen und Abweisungsquoten des bestehenden Hauses.
2. Standortsuche – geeignete Immobilien, bevorzugt in städtischem Besitz.
3. Fördermittelakquise – Prüfung aller verfügbaren Finanzierungsquellen (siehe Begründung).
4. Betreibermodell – Gespräche mit bestehenden und neuen Trägern.
Begründung:
1. Versorgungslücke
Oberhausen verfügt derzeit über lediglich 11 Schutzplätze für Frauen – das entspricht einem Platz pro ca. 19.000 Einwohner. Damit unterschreitet die Stadt sowohl den Mindeststandard der Istanbul-Konvention (1 Familienplatz pro 10.000 Einwohner, entspricht ca. 53 Plätze für Oberhausen) als auch die strengere Empfehlung der Task Force des Europarates (1 Platz pro 7.500 Einwohner). Dies ist durch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags (WD 9-3000-030/19) belegt. Regelmäßige Abweisungen in akuten Notsituationen sind die Folge. Verstärkt wird der Engpaß durch steigende Verweildauern aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes sowie durch einen wachsenden Bedarf infolge der Zuwanderung seit 2015.
2. Gesetzliche Verpflichtung durch das Gewalthilfegesetz
Das am 28. Februar 2025 in Kraft getretene Gewalthilfegesetz (GewHG) verpflichtet die Bundesländer ab 2027 zur Sicherstellung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten. NRW muß bis Ende 2026 eine Bestandsaufnahme und Entwicklungsplanung vorlegen; dabei wird die Versorgungslücke in Oberhausen ausdrücklich zu berücksichtigen sein. Ab dem 1. Januar 2032 wird der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für Betroffene einklagbar. Ein zweites Frauenhaus ist damit nicht mehr nur politisch wünschenswert, sondern wird rechtlich erforderlich. Frühzeitiges Handeln schützt den städtischen Haushalt vor kurzfristigen Mehrkosten.
3. Verfügbare Fördermittel
Für Bau und Betrieb eines zweiten Frauenhauses stehen mehrere Finanzierungsquellen zur Verfügung, die aktiv für Oberhausen akquiriert werden müssen:
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Bundesebene – Sondervermögen: Die Bundesregierung stellt 150 Millionen Euro für den Neubau und die Sanierung von Frauenhäusern bereit.
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NRW.BANK: Die Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen (2025) fördert Neubau und Umnutzung bestehender Gebäude für Schutzhäuser.
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Landesförderung Betrieb (LVR): Das Land NRW fördert laufende Personal- und Sachkosten über den Landschaftsverband Rheinland.
Eine Kombination dieser Fördermöglichkeiten ermöglicht es, den städtischen Haushalt erheblich zu entlasten.