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Kleine Anfrage von Stadtverordneten und Bezirksvertretern nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/18/1094 vom 6. 7. 2026 von E. Noldus (AfD).

Betr.: Verwaltungsmäßige Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Verwaltungsvorgänge mit Bezug zum Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI).

Antwort der Stadtverwaltung vom 29. 7. 2026 als K/18/1094-01.

1 Falschbehauptung eines „gemeinsamen Wahlvorschlages“

In der Ratssitzung des 9. 2. 2026 wies der Oberbürgermeister anläßlich der Beratung der Vorlage B/18/0431 darauf hin, dabei handele es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Er bezog sich auf den Beschlußtext jener Vorlage, wonach der Rat die Liste der vom Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration vorgeschlagenen Mitglieder als sachkundige Einwohner nach § 58 Abs. 4 für einzelne benannte Ausschüsse und Gremien bestätigen sollte.

Vorbild war die Verabschiedung der Vorlage B/17/0947-01 zur Entsendung sachkundiger Einwohner nach § 58 Abs. 4 GO NRW durch den Rat am 20. 9. 2021 als einheitlicher Wahlvorschlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 (B/17/0947-01 Zeilen 40ff).

Allerdings hat die ACI-Liste „Die Gerechten“ am 6. 2. 2026 gegenüber der Stadtkanzlei erklärt, daß es sich bei der Vorschlagsliste B/18/0431 nicht um einen gemeinsamen Wahlvorschlag des ACI handelte. Diese Mail ist am 16. 2. 2026 allen im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen mit einer „Bitte um Unterstützung“ zugegangen.

Frage 1:

Wer ist dafür verantwortlich, daß der Oberbürgermeister über die Bedeutung der am 6. 2. 2026 an ihn ergangenen Mitteilung nicht adäquat informiert wurde und er deshalb in der Ratssitzung am 9. 2. 2026 die Falschbehauptung vom „gemeinsamen Wahlvorschlag“ aufstellte?

Antwort:

Der Oberbürgermeister hat die benannte E-Mail vom 06.02.2026 selbst erhalten. Die Stadtkanzlei hat die E-Mail ebenfalls erhalten und den Oberbürgermeister zusätzlich am 09.02.2026 vor der Sitzung des Rates darüber informiert.

Gemäß § 27 Abs. 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) „[…] regelt [der Ausschuß, hier ACI] seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.“ In seiner konstituierenden Sitzung am 09.12.2025 hat der ACI die Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Oberhausen (Drucksachen-Nr. B/18/0211) mit einer Enthaltung beschlossen.

Regelungen zu Wahlen sind in der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Oberhausen in den §§ 3 und 4 im Zusammenhang mit der Wahl eines Vorsitzes sowie der stellvertretenden Vorsitzenden zu finden. Danach ist analog der Regelung in § 50 Abs. 2 GO NRW die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

In der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration am 09.12.2025 „hält [die Vorsitzende] fest, daß jede Entsendung der Vertretungen einzeln im einfachen Mehrheitsprinzip in die Vorschlagsliste gewählt werden.“ (vgl. Niederschrift vom 09.12.2025). Daraufhin werden die Vertretungen mehrheitlich gemäß Geschäftsordnung gewählt.

Dieser jeweils mehrheitlich abgestimmte Vorschlag ist dem Rat im Rahmen der Vorlage „Wahl von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in die Gremien des Rates der Stadt“ (Drucksachen-Nr.: B/18/0431) vorgelegt worden.

Die Verständigung der Mitglieder des ACI auf einen einheitlichen Wahlvorschlag im Sinne des § 50 Abs. 3 GO NRW hat es im ACI nicht gegeben. Gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW einigen sich die im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag. Daher fragte der Oberbürgermeister in der Sitzung am 09.02.2026: „Ich gehe davon aus, daß der Rat der Stadt auch dieses Mal das Votum, wie es der Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration in der Sitzung vom 09.12.2025 für die als Anlage dieser Drucksache beigefügten Vorschläge vorgesehen hat, berücksichtigt.“ (vgl. Aufzeichnung der Sitzung des Rates vom 09.02.2026 2:51:52). Darüber hinaus fährt der Oberbürgermeister fort: „Dann darf ich festhalten, daß es sich hierbei um einen einheitlichen Wahlvorschlag handelt.“ (vgl. Aufzeichnung der Sitzung des Rates vom 09.02.2026 2:52:56).

Im weiteren Verlauf stellt der Oberbürgermeister fest, daß die Fraktionen und Gruppen sich nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben (vgl. Niederschrift der Sitzung des Rates vom 09.02.2026) und teilt mit, daß die Vorlage überarbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt in die Gremien eingebracht wird.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß zu keiner Zeit gesagt worden ist, daß ein einheitlicher Wahlvorschlag im ACI vorgelegen hat. Der Oberbürgermeister hat im Rat angenommen, daß die Fraktionen und Gruppen das Votum des ACI berücksichtigen und einheitlich annehmen. Der benannte Begriff der „Falschbehauptung“ ist folglich nicht zutreffend und unzulässig.

2 Behauptung unwahrer Tatsachen in einer Beschlußvorlage der Verwaltung

Gemäß der Liste zur Vorlage B/18/0431 war Frau Nagihan Erdas in der konstituierenden Sitzung des ACI als dessen Vertreterin im Rat und im HFA gewählt worden.

Laut Niederschrift der ACI-Sitzung vom 3. 2. 2026 ist die ACI-Geschäftsstelle darüber informiert worden, daß in einigen am 9. 12. 2025 zur Wahl gestandenen Gremien eine Benennung von ACI-Mitgliedern als beratende Mitglieder rechtlich nicht möglich sei.

Gemäß der Mitteilung des ACI-Geschäftsführers in der Sitzung ist dieser Sachverhalt etwa zwei Wochen vor jener ACI-Sitzung besprochen worden.

Obwohl demnach um den 20. 1. 2026 herum eine juristische Beratung (durch wen?) stattgefunden hat, ist kurz darauf in der Vorlage B/18/0431 (Freigabe vom 31. 1. 2026) der HFA unter den Ausschüssen aufgeführt, für den angeblich am 9. 12. 2025 eine ACI-Vertretung (Frau Erdas) gewählt worden ist.

Allerdings ist in der konstituierenden ACI-Sitzung sowohl die Vertretung im Rat als auch im Haupt- und Finanzausschuß weder zur Wahl gestellt, erörtert noch sonstwie erwähnt worden. Ein wie auch immer gearteter Sachverhalt mit Bezug zum HFA (oder zum Rat) ist folgerichtig am 3. 2. 2026 nicht erörtert worden.

Ich habe in zwei Ratssitzungen – am 9. Februar und am 23. März – ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in der konstituierenden Sitzung des ACI keine Vertretung für den HFA gewählt worden ist. Am 23. März habe ich zur Vorlage B/18/0597 ausgeführt:

Am 9. Februar haben wir die Vorlage B/18/0431 beraten. Im Beschlußvorschlag hat es geheißen, der ACI schlage Mitglieder für einzelne Ausschüsse vor. In der Vorschlagsliste war die ACI-Vorsitzende Erdas als Vertreterin im Haupt- und Finanzausschuß aufgeführt. Allerdings hat der ACI in seiner Sitzung am 9. Dezember 2025 keinen Vertreter für den HFA gewählt.

Die Vorlage behauptete also eine Beschlußfassung, nämlich die HFA-Vertretung, die niemals erfolgt ist. Man hat sie, meine Damen und Herren Stadtverordneten, manipuliert und belogen.“

Dieser Rede ist die Sitzung des Ältestenrates am 16. 3. 2026 vorangegangen, in welcher der gesamte (!) Themenkomplex vollumfänglich erörtert worden ist, so wie es in der Ratssitzung des 9. 2. 2026 von der AfD und anschließend auch von der CDU gefordert worden ist.

In beiden Sitzungen des Rates – am 9. Februar und am 23. März – war zudem die Vorsitzende des ACI anwesend und hätte eine etwaige Falschbehauptung sofort korrigieren können.

Frage 2:

W er ist dafür verantwortlich, daß der Rat belogen worden ist?

Antwort:

In der Niederschrift der Sitzung des ACI vom 09.12.2025 heißt es: „Zusätzlich weist Vors. Erdas darauf hin, daß die Vertretung des ACI im Rat der Stadt und im Haupt- und Finanzausschuß durch den/die Vorsitzende/n besetzt werden.“ Der Rat ist folglich nicht belogen worden.

Unabhängig davon ist in § 27 Abs. 7 GO NRW folgendes geregelt: „Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von diesem Ausschuß benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten, mit denen der Ausschuß befaßt gewesen ist, an der Sitzung des Rates teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm dazu das Wort zu erteilen.“

3 Behauptung unwahrer Tatsachen in einer Niederschrift

In allen Debatten und Verlautbarungen zum Thema war stets von „demokratischen Wahlen“ die Rede, niemals von lediglich bekannt gegebenen Benennungen für den HFA oder den Rat.

Ungeachtet dieser vielfach dokumentierten Vorgänge heißt es in der Niederschrift der konstituierenden Sitzung des ACI vom 9. 12. 2025, wie sie in der ACI-Sitzung des 14. 4. 2026 zur Billigung vorgelegt worden ist, unter Punkt 13:

Zusätzlich weist Vors. Erdas darauf hin, daß die Vertretung des ACI im Rat der Stadt und im Haupt- und Finanzausschuß durch den/die Vorsitzende/n besetzt werden.“

Frage 3:

Wie steht die Verwaltung zur Tatsache, daß die ACI-Vorsitzende und der ACI-Geschäftsführer diese unzutreffende Darstellung unterschrieben haben?

Antwort:

Die Verwaltung hat sich in der Drucksache B/18/0597 wie folgt dazu geäußert:

Darüber hinaus können für den Rat und den Haupt- und Finanzausschuß keine sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner entsendet werden. Hier gilt § 27 Abs. 7 GO NRW: „Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von diesem Ausschuß benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der von Angelegenheiten, mit denen der Ausschuß befaßt gewesen ist, an der Sitzung des Rates teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm dazu das Wort zu erteilen.“

4 Zuständigkeit der Stadtkanzlei betreffend Angelegenheiten des ACI

In der Kleinen Anfrage K/18/0457 (Anfrage vom 5. 2. 2026, Antwort vom 17. März) war zu folgendem Sachverhalt eine Erklärung erbeten worden:

In den am 9. 12. 2025 verabschiedeten „Richtlinien des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Oberhausen für den Arbeitskreis Personal und Organisation“ besagt § 3 Abs. 4:

Der Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration ist in nichtöffentlicher Sitzung über die Entscheidungen des Arbeitskreises Personal und Organisation zu informieren.“

Nach der Verabschiedung der „Richtlinien“ erhielt ich von der Vorsitzenden Erdas auf die Frage, wann in der abgelaufenen Wahlzeit der Integrationsrat nichtöffentliche Informationen nach § 3 Abs. 4 erhalten habe, die Antwort, sie könne diese Informationen erst nach Rücksprache mit der Stadtkanzlei herausgeben, da sich die Frage auf die Wahlzeit 2020/25 bezieht.

Die seinerzeit in K/18/0457 gestellte, aber nicht beantwortete Teil-Frage lautet: „Welche Zuständigkeit der Stadtkanzlei in bezug auf die von der ACI-Vorsitzenden als notwendig erachtete Rücksprache liegt hier vor?“

Nach § 27 Abs. 7 Satz 2 regelt der ACI seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

Am 16. 2. 2026 haben die Mitglieder des ACI eine Pressemitteilung der ACI-Vorsitzenden erhalten, die sich auf die Ratssitzung des 9. 2. 2026 bezog (siehe Anlage). Darin betonte die ACI-Vorsitzende die Sonderstellung folgendermaßen:

Der Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration ist ein gesetzlich verankertes Sondergremium nach § 27 GO NRW. Seine Zusammensetzung und Arbeitsweise sind dort eindeutig geregelt und unterscheiden sich bewußt von den klassischen Ausschüssen des Rates.“

In der Vorlage B/18/0597 (Freigabe vom 16. 3. 2026) Zeilen 11 bis 28 hat die zuständige Fachverwaltung die Auffassung vertreten, daß der ACI bei der Benennung von sachkundigen Einwohnern nach § 58 Abs. 4 GO NRW als ACI-Vertreter in Fachausschüssen ausdrücklich nicht an das dort vorgeschriebene Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 gebunden sei, der ACI mithin über der Gemeindeordnung stehe.

Frage 4:

Welche Zuständigkeit der Stadtkanzlei hat hier vorgelegen, wenn der ACI nach Auffassung der ACI-Vorsitzenden und der Fachverwaltung über eine rechtlich herausgehobene Stellung verfügt?

Antwort:

Die Stadtkanzlei war für den ehemaligen Integrationsrat der Stadt Oberhausen die Schnittstelle zwischen der Stadt Oberhausen und dem Gremium. Die Produktverantwortlichkeit der Finanzmittel des Integrationsrates lag bis zur Überleitung in die städtische Struktur im Jahre 2023 bei der Stadtkanzlei. (s. Drucksache B/17/3456-01)

5 Verantwortung für die Ungleichbehandlung von gewählten ACI-Mitgliedern im Hinblick auf eine Sitzungsvorbereitung durch einen Verwaltungsangestellten und Dienstaufsicht

In der Sitzung des Integrationsrates vom 3. 2. 2026 wurde unter TOP 5 die „Besetzung von Gremien“ behandelt. Es war anhand der veröffentlichten Tagesordnung und auch vor dem Aufrufen dieses Punktes der Tagesordnung nicht erkennbar, daß es dabei um die Wahl von ACI-Vertretern für die Stadtteilbeiräte Sterkrade und Osterfeld ging. Aus dem Sitzungsverlauf war klar ersichtlich, daß der ACI-Geschäftsführer nur Teile des Ausschusses, unter denen sich die ACI-Liste „Die Gerechten“ offenbar nach Bekunden eines Vertreters dieser Liste nicht befanden, über die bevorstehenden Gremien-Besetzungen informiert hatte.

In der ACI-Sitzung des 14. 4. 2026 ist dieser Aspekt der vorangegangenen Sitzung Gegenstand ausführlicher Erörterungen gewesen, in welcher der ACI-Geschäftsführer für etwaige Versäumnisse im Hinblick auf die Sitzungsvorbereitung die Verantwortung übernahm und der Beigeordnete Schmidt versicherte, ein derartiger Vorgang werde sich künftig nicht wiederholen.

Frage 5:

Wer, wenn nicht der Beigeordnete Schmidt, ist unmittelbarer Vorgesetzter des ACI-Geschäftsführers und verantwortlich für die Dienstaufsicht?

Antwort:

Der ACI-Geschäftsführer ist Beschäftigter der Stadt Oberhausen und ist unmittelbar dem Dezernat 3 zugeordnet. Seine Aufgabenschwerpunkte sind in der Drucksache B/17/3456-01 sowie in der Geschäftsordnung des ACI geregelt.