Der Text als pdf-Datei: 20260822_2_K_18_1127_Anteil_Strassen_OB_30kmh


Kleine Anfrage von Stadtverordneten und Bezirksvertretern nach § 7 der Geschäftsordnung des Rates als Nr. K/18/1127 vom 21. 7. 2026 von T. Wolf (AfD).

Betr.: Anteil der Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h.

Antwort der Stadtverwaltung vom 12. 8. 2026 als K/18/1127-01.

Ich bitte die Stadtverwaltung um die Beantwortung folgender Frage :

Wie hoch ist der prozentuale Anteil an Straßenabschnitten im gesamten Oberhausener Stadtgebiet und im Stadtbezirk von Alt-Oberhausen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt?

Antwort:

Mangels näherer Definition des Begriffs „Straßenabschnitt“ erfolgt die Auswertung auf Grundlage des gesamten im Oberhausener Stadtgebiet gelegenen Straßenstreckennetzes. Demnach gilt auf rund 42 % der Länge dieses Straßenstreckennetzes eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Im Stadtbezirk Alt-Oberhausen beträgt der entsprechende Anteil, bezogen auf die Länge des dortigen Straßenstreckennetzes, 44 %.