Im zweiten Teil unseres Berichtes geht es auch um die neuen Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche die Integrationsräte betreffen. Die Auslegungen sind deshalb interessant, weil sie von Vertretern des Landesintegrationsrates stammen. Von E. Noldus.
Der Text als pdf-Datei: 20260615b_ACI_20260414_GO-Auslegung
Rechtliche Rahmenbedingungen des ACI
Die bekanntlich zwei Mal von einer Ratsmehrheit abgelehnte Liste von ACI-Vertretern in Ausschüssen hat als Ereignis offenbar Wellen bis nach Düsseldorf geschlagen. Denn an der Sitzung nahmen „aus gegebenem Anlaß“, wie die Vorsitzende Erdas es formulierte, der Justitiar des Landesintegrationsrates (LIR), Herr Claus-Armin Kürschner, und der Geschäftsführer, Herr Engin Sakal, teil.
Insbesondere zwei Anfragen und die Rede des Stadtv. Noldus in der Ratssitzung am 9. Februar hatten eine kurze öffentliche Debatte und juristische Fragen aufgeworfen, die auch in der Sitzung des Ältestenrates am 16. März nicht abschließend geklärt wurden. Als unmittelbare Folge beschloß der Rat maßgeblich auf Betreiben von SPD und CDU eine Woche später, die Verwaltung mit der Klärung der Rechtslage zu beauftragen und im September erneut zu beraten.
Die Vorsitzende Erdas äußerte sich etwas selbstkritisch zu ihrem früheren Kenntnisstand in bezug auf die Gemeindeordnung und ließ im nächsten Punkt der Tagesordnung zum augenblicklichen Stand der Dinge (wir berichten noch) erkennen, daß sie sich mit der Materie auseinandergesetzt hat.
Herr Kürschner hob die im europäischen Vergleich herausgehobene Stellung des Landesintegrationsrates als Motor der Integration hervor und kam auf die neue Bezeichnung ACI – Ausschuß für Chancengerechtigkeit und Integration – zu sprechen. Damit sei ein Paradigmenwechsel, weg von der reinen Integration im hergebrachten Sinne hin zu Chancengerechtigkeit und Potentialentwicklung, verbunden. Der § 27 der Gemeindeordnung in der Neufassung vom 1. 11. 2025 sei die Grundnorm für den ACI.
„Gesetze sind auslegungsfähig“
Im Grunde eine Binsenweisheit, aber dennoch wichtig, um sich einen einfachen Sachverhalt vor Augen zu führen, wie Herr Kürschner ausführte.
Gesetze sind nicht immer abschließend und oft auslegungsfähig. Ein Gesetz stelle einen Rahmen dar, der allerdings mit Inhalt gefüllt werden muß, da nicht jede Kleinigkeit vorab zu regeln ist. Der Landesintegrationsrat ist daher dazu übergegangen, die aus den Kommunen an ihn herangetragenen Fragen zu sammeln und zu systematisieren. Daneben gebe es eine Handreichung des Ministeriums.
Hinweis: Aus einer Anmerkung ging hervor, daß in der Handreichung des Ministeriums offenbar Auslegungen enthalten sind, die nicht die ungeteilte Zustimmung des Landesintegrationsrates erfahren haben.
Die Sammlung der Fragen ist noch nicht abgeschlossen bzw. läuft fortlaufend weiter, so daß es keine bereits abgeschlossene Darstellung gebe. Wer also Fragen habe, möge sie stellen, denn das würde die Sammlung voranbringen, die ja zudem ausdrücklich für die Praxis gedacht sei.
Endziel sei es, mögliche Mängel des § 27 ausfindig zu machen, um ihn bei der nächsten Gesetzesänderung zu verbessern. Und auch die Integrationsräte entwickelten sich fortlaufend weiter, sonst wäre man ja im Jahre 1994 bei der Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte stehen geblieben. Man sei ja viel weiter und in NRW sei man überhaupt weiter als in anderen Bundesländern.
Ferner gebe es auf der kommunalen Ebene eine Satzung und eine Geschäftsordnung für den ACI. Auch diese Regelwerke seinen nicht statisch, sondern entwickelten sich in der praktischen Arbeit weiter. Daher müsse man sich immer fragen, ob diese Regelungen alle noch zeitgemäß seien oder ob man Änderungen vornehmen müsse. Darüber nachzudenken, sei auch der Sinn dieser Besprechung.
Die wichtigsten Fragen
Insgesamt hat man bisher 43 „häufig gestellte Fragen“ gesammelt, von denen Herr Kürschner nur die wichtigsten herausgreifen wollte.
1. Ist der ACI ein Pflichtausschuß?
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 (hier und im folgenden stets bezogen auf die Gemeindeordnung NRW) ist bei mehr als 5.000 Menschen, die für den ACI / Integrationsrat wahlberechtigt sind, der ACI verpflichtend einzuführen. Das trifft auf Oberhausen zu. Der ACI sei ein ganz besonderer Pflichtausschuß, da dessen Mitglieder „urgewählt“ seien und damit eine herausgehobene Position bekleideten.
2. Ist eine Stellvertretung von ACI-Mitgliedern zulässig?
Eine Stellvertretung von ACI-Mitgliedern in ACI-Sitzungen ist nicht zulässig, § 27 Abs. 2 Satz. Jedoch können nach Abs. 3 Satz 2 für Listen- und Einzelkandidaten Stellvertreter zur Wahl gestellt werden.
Hinweis: Wir verweisen auf die Frage 1 in der Kleinen Anfrage K/18/0457 des Stadtv. Noldus und deren Beantwortung (K/18/0457-01) vom 17. 3. 2026 durch die Verwaltung (Beigeordneter Schmidt). Demnach sind nach der Gesetzeslage Stellvertretungen möglich, aber wegen der ortsrechtlichen Bestimmungen, deren Festlegung in die Kompetenz des Rates fallen, in der Kommunalwahl 2025 nicht gewählt worden.
3. Was passiert, wenn ein ACI-Mitglied aus dem ACI ausscheidet?
Es gibt keine Nachwahlen. Bei Listenkandidaten rückt der nächste nach; bei einem Einzelkandidaten rückt, soweit gewählt, dessen Stellvertreter nach. Andernfalls bleibt der Platz vakant.
4. Wo findet man die Regelungen zur Wahl des ACI?
In § 27 Abs. 3 (Wahlmodus: allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl nach Listen oder als Einzelbewerber) sowie in den Abs. 4 und 5 (Kreis der Wahlberechtigten). Abs. 6 verweist auf die Anwendung der Kommunalwahlordnung.
Der Landesintegrationsrat hat in der Vergangenheit großen Wert darauf gelegt, daß die ACI-Wahlen aus politischen und organisatorischen Gründen zeitgleich mit den Kommunalwahlen stattfinden. Abgesehen von den organisatorischen Aspekten gehe es um den Grad der Mobilisierung zu den Wahlen einerseits und um den Gedanken der Verzahnung mit der Kommunalpolitik andererseits. Diese Verzahnung werde ja auch aus der Zusammensetzung des ACI (zwei Drittel gewählte, ein Drittel vom Rat aus dessen Mitte entsandte Mitglieder) ersichtlich.
Der ACI ist nicht aus allem herausgelöst, sondern Bestandteil der Gremienfolge der Ratsausschüsse. Die ACI-Sitzungen müssen also jeweils vor den Ratssitzungen stattfinden, um die aktuell behandelten Sachverhalte vorberaten zu können.
Hinweis: Die Frage, ob der ACI Anträge an den Rat der Stadt Oberhausen stellen dürfe, wurde ohne Hinweis auf eine konkrete Rechtsvorschrift eindeutig bejaht. Wir verweisen auf den § 27 Abs. 8 der alten GO-Fassung mit der Möglichkeit, eine „Anregung“ vorzubringen, die nicht begrifflich, aber tatsächlich einem Antragsrecht zukam. Da der Landesgesetzgeber durch die Novellierung der Gemeindeordnung eindeutig seinen Willen zur Ausweitung der ACI-Kompetenzen hat erkennen lassen, bedarf es einer näheren Begründung des Antragsrechtes nicht mehr.
5. Schließen sich Ratsmandat und ACI-Mandat aus?
Ein Ratsmitglied kann gleichzeitig auch gewähltes ACI-Mitglied sein. Bei den vom Rat bestellten Mitgliedern stellt sich diese Frage nicht, da die Ratsmitgliedschaft Vorbedingung der Entsendung ist; § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW.
6. Ist eine Entsendung von ACI-Mitgliedern in Bezirksvertretungen, Pflichtausschüsse und Fachausschüsse zulässig?
Diese Frage werden wir in einem separaten Artikel behandeln, da sie sehr komplex ist und mehrere Bestimmungen der Gemeindeordnung berührt. Zudem ist sie eine Frage, die von der Verwaltung bis September 2026 bearbeitet und dem Rat vorgelegt werden soll.
7. Darf die ACI-Vorsitzende an Ratssitzungen teilnehmen?
Nach § 27 Abs. 7 darf sie teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn es um Themen geht, die den ACI bzw. die Integration betreffen bzw. die der ACI behandelt hat.
Hinweis: Der genaue Wortlaut dazu ist:
„Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von diesem Ausschuß benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten, mit denen der Ausschuß befaßt gewesen ist, an der Sitzung des Rates teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm dazu das Wort zu erteilen.“
Daraus ergibt sich u. E. kein generelles Recht auf Teilnahme, sondern lediglich ein an die Erfüllung einer Vorbedingung geknüpftes Recht.
8. Dar ein Arbeitgeber die Teilnahme an einer ACI-Sitzung verweigern?
Nach § 44 darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Abgesehen von der gesetzlichen Regelung stelle sich die moralische Frage wessen Geistes Kind ein Arbeitgeber sei, der sich dem verweigerte. Allerdings sei es als Arbeitnehmer besser, diese Fragen kooperativ und „nicht mit der Brechstange“ zu regeln.
9. Wer vertritt den ACI nach außen?
Die Abgabe öffentlicher Verlautbarungen sollte abschließend geregelt sein, da nicht jedes Mitglied in diesem Sinne befugt sein könne. Verlautbarungen sollten nur durch die ACI-Vorsitzende erfolgen; nicht zuletzt deshalb, damit nach außen hin eine einheitliche Position vertreten wird, soweit der Ausschuß als Gesamtheit auftritt. Das schließt natürlich nicht aus, daß dieser Verlautbarung kontroverse interne Debatten vorausgegangen sind.
Davon unbenommen bleibt natürlich das Recht eines jeden Mitglieds bestehen, sich individuell öffentlich zu äußern.
Hinweis: Da es in Oberhausen einen hauptamtlichen ACI-Geschäftsführer gibt, bleibt es natürlich diesem und der ACI-Vorsitzenden überlassen, welche Absprachen sie dieserhalb treffen.
10. Welche weiteren Bestimmungen sind besonders interessant?
Danach erwähnte Herr Kürschner weitere Einzelbestimmungen der Gemeindeordnung, die auch für die gewählten Mitglieder des ACI Geltung haben und erläuterte in der gebotenen Kürze die Inhalte. Es waren dies:
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§ 30 Verschwiegenheitspflicht in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, insbesondere im Hinblick auf nichtöffentliche Informationen.
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§ 32 Treuepflicht gegenüber der Gemeinde.
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§ 43 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder im Zusammenhang mit den §§ 30 und 32.
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§ 45 Entschädigung bzw. Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung des Mandates.
Zusätzlich erfolgte der Hinweis, daß für alle Tätigkeiten der gewählten ACI-Mitglieder im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates eine Unfallversicherung über die Unfallkasse NRW besteht.
Auf die Wiedergabe der anschließenden Debatte verzichten wir, da sie letztlich um die zentrale Frage der sachkundigen Einwohner nach § 58 Abs. 4 GO NRW kreiste. Wir werden, wie gesagt, dem Thema eine eigene Folge widmen.
Die Vorsitzende bot an, Fragen zum Thema an die Geschäftsstelle bzw. Herrn Telli zu richten, die dann an den Landesintegrationsrat weitergereicht werden würden. Und an die Vertreter des Landesintegrationsrates gewandt: Ob man denn eine „offizielle Zusammenstellung“ erhalten könnte, denn das Interesse sei sicherlich sehr groß.
LIR-Geschäftsführer Sakal stellte in Aussicht, noch vor der Sommerpause eine Zusammenstellung der wichtigsten juristischen Fragen vorlegen zu können.