In der Sitzung des ACI am 14. 4. 2026, über die wir bereits ausführlich berichtet haben, spielte die Frage, in welcher Form der ACI Vertreter in die Fachausschüsse des Rates entsenden könne, eine zentrale Rolle. Zumindest die Entsendung nach § 58 Abs. 4 GO NRW ist vom Tisch. Von E. Noldus.
Der Text als pdf-Datei: 20260630b_ACI_20260414_Sachk_Einw
Vorbemerkung
In den Ratssitzungen vom 9. Februar und 23. März hat die vom ACI vorgeschlagene Liste seiner Vertreter in den Ausschüssen des Rates keine Mehrheit gefunden. Gemäß dem gemeinsamen Änderungsantrag von CDU und SPD, am 23. März 5 bis 10 Minuten vor der Sitzung eingebracht, dem sich die AfD anschloß, soll die Verwaltung bis September 2026 die rechtlichen Grundlagen etwaiger ACI-Vertreter in den Ausschüssen klären.
Wir gehen davon aus, daß angesichts dieses Schwebezustandes der hiesige Integrationsrat beim Landesintegrationsrat angefragt hat, wie dort die ab dem 1. 11. 2025 geltenden Neuerungen der Gemeindeordnung im Hinblick auf § 27 beurteilt werden. Bis auf eine Frage haben wir die Rechtsauskünfte des Landesintegrationsrates bereits dargelegt.
Eigene „Hinweise“ sollen helfen, die vorgetragenen Sachverhalte zu würdigen. Deren Inhalte waren nicht Gegenstand des Vortrages oder der nachfolgenden Erörterungen.
Zur Entsendung von ACI-Mitgliedern in Gremien
Der Rechtsvertreter des Landesintegrationsrates, Herr Kürschner, hatte insgesamt 43 „häufig gestellte Fragen“ mitgebracht, von denen Frage 8 die Entsendung in andere Gremien betraf. Im Rahmen des Vortrages wurde das folgende Schaubild auf den Bildschirmen des Ratssaales angezeigt:
8 Ist eine Entsendung von ACI-Mitgliedern in Bezirksvertretungen, Pflichtausschüsse und Fachausschüsse zulässig?Ja, ACI-Mitglieder dürfen in die Bezirksvertretungen, Pflichtausschüsse und Fachausschüsse entsandt werden. Der ACI als urgewähltes – § 27 Abs. 3 Satz 1 GO NRW NRW – einerseits und vom Rat andererseits bestelltes Gremium wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen/Vertreter für Bezirksvertretungen, Pflichtausschüsse und Fachausschüsse; hierbei handelt es sich nicht um sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner. Insoweit gilt der § 50 Abs. 3 GO NRW nicht. Die Regelung des § 57 GO NRW schließt für die Pflichtausschüsse nicht die Entsendung von Vertreterinnen/Vertreter des ACI als Beobachterinnen/Beobachter aus, um der Verzahnung der Querschnittsaufgabe Chancengerechtigkeit und Integration Rechnung zu tragen. Mit der Wahl durch den ACI sind die Vertreterinnen/Vertreter bestimmt. Das Weitere regelt die Gemeinde in ihrer Hauptsatzung/ACI-Geschäftsordnung. |
Der darauf aufbauende Teil des Vortrages war nur für den verständlich, der sich mit dem Thema bereits befaßt hat. Insbesondere aus den Grundsatzerklärungen der im ACI vertretenen politischen Listen im nächsten Punkt der Tagesordnung ging hervor, daß die juristischen Sachverhalte vielfach nur unzureichend erfaßt worden sind; siehe unseren Bericht vom 17. Juni. Das gilt namentlich für die Stellungnahmen von Team Oberhausen und UFFO sowie selbstredend für den SPD-Fraktionsvorsitzenden Prohl, der sich seit dem 9. Februar, wo das Thema im Rat behandelt wurde, für jeden erkennbar überhaupt nicht mit dem fraglichen Sachverhalt befaßt hat.
Die Inhalte der Besprechungen im Ältestenrat am 16. März unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 der Gemeindeordnung. Einige wenige Inhalte der Debatte im Ältestenrat über die ACI-Vertretungen in den Ausschüssen sind in der Ratssitzung am 23. März öffentlich gemacht worden. Wir wollen uns zu den Inhalten nicht näher äußern, erlauben uns aber den Hinweis, daß sich die CDU sehr wohl mit dem fraglichen Sachverhalt befaßt hat.
Zur Auslegung der Zulässigkeit der Entsendung
Herr Kürschner stellte einleitend fest, aus dem politischen Ziel der „Verzahnung“ von Rat und ACI (siehe die Zusammensetzung) ergebe sich die Notwendigkeit, daß die ACI-Mitglieder wissen müssen, was in den Pflichtausschüssen, Fachausschüssen und Bezirksvertretungen besprochen wird. Denn anders sei die von den ACI-Mitgliedern geforderte Querschnittsaufgabe nicht zu leisten. Daran schießt sich unmittelbar die Frage nach der Rechtsstellung der entsandten Vertreter an. Sind sie als sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner oder sonstwie einzuordnen?!
Hinweis: Der Landesintegrationsrat argumentiert mit dem „politischen Ziel der Verzahnung“, um nachfolgend die Entsendung von ACI-Mitgliedern in Gremien zu rechtfertigen. Da die Gemeindeordnung eine rechtliche Handhabe zu einer solchen Entsendung nicht bietet, wird über die Verwendung von Begriffen und durch den Hinweis auf ortsrechtliche Bestimmungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung der Weg aufgezeigt, wie eine solche Entsendung dennoch erfolgen kann.
Die Grundsatzfrage, ob ein Ausschuß (ACI) im Einklang mit der Gemeindeordnung Vertreter in andere Gremien entsenden kann, bleibt ausgeblendet.
Die Mitgliedschaft in Pflichtausschüssen ist in § 57 GO NRW eindeutig festgelegt; selbst der Status sachkundiger Einwohner schließt eine Entsendung in Pflichtausschüsse aus.
Die vom Landesintegrationsrat entwickelte Muster-Geschäftsordnung bzw. weitere „Musterregelungen“ verwenden daher den Begriff „Vertreter“. In Pflichtausschüssen seien ACI-Mitglieder letztendlich „Beobachter“.
Diese „Beobachter“ haben weder Stimmrecht noch Rederecht; aber sie sammeln Eindrücke von den Themen und Reaktionen und können im Sinne der „Verzahnung“ im ACI berichten. Dieser Bericht könne sich auf das wesentliche beschränken und ein Stimmungsbild abgeben, um die Arbeit des ACI zu fördern. Unter Umständen sei es nach entsprechender Erlaubnis im Pflichtausschuß möglich, sich zu einem Punkt der Tagesordnung zu äußern.
Für die Fachausschüsse sei es erlaubt, daß ACI-Vertreter den Status eines sachkundigen Bürgers oder sachkundigen Einwohners haben. In der Muster-Geschäftsordnung des Landesintegrationsrates ist daher aufgeführt, daß diese „Vertreter“ in den Fachausschüssen den sachkundigen Einwohnern gleichzusetzen sind.
Bei den Bezirksvertretungen sei eine Entsendung rechtlich zweifelhaft, aber es gebe keine Norm, die eine Entsendung von ACI-Vertretern in die Bezirksvertretungen grundsätzlich ausschließe. Dort können sich ACI-Vertreter ebenfalls einbringen. Das gebe er, Herr Kürschner, diesem Ausschuß mit auf den Weg. Gesetze seien schön und stünden schwarz auf weiß, aber Regelungen müßten auch gelebt werden.
Hinweis: Hier wird deutlich, daß unter Hinweis auf eine „fehlende Norm“ die bestehende Gemeindeordnung umgangen werden soll, um Fakten zu schaffen, die dann gegenüber anderen Kommunen als faktischer Rechtszustand bezeichnet werden. Daran wird sich die Forderung an den Landesgesetzgeber anschließen, den bestehenden Rechtszustand zu kodifizieren.
Insgesamt sei es wichtig, daß sich ACI-Vertreter in den Bezirksvertretungen, in den Fachausschüssen und dann auch als „Beobachter“ in den Pflichtausschüssen (Hauptausschuß zum Beispiel) bekannt machten und durch persönliche Verbindungen und „Verzahnung“ sich als Gesprächspartner anzubieten. Sinn und Zweck der Novellierung des § 27 GO NRW sei es, daß man sich nicht in den ACI zurückziehe, sondern die durch die Novellierung angestoßene Durchlässigkeit praktisch umsetze.
Zu Frage 20 (welche Qualität hat die Teilnahme von ACI-Mitgliedern in Fachausschüssen) wiederholte Herr Kürschner das bereits Gesagte: Querschnittsaufgabe, Verzahnung und politische Teilhabe sind die Schlagworte, die den angestrebten Prozeß voranbringen sollen.
In Zusammenhang mit der Frage der rechtlichen Stellung der ACI-Mitglieder steht die Frage, wie sich deren Status von dem der Beiräte unterscheidet (Frage 43).
Innerhalb der Systematik der Pflichtausschüsse, Fachausschüsse und Beiräte sei der ACI als Pflichtausschuß einzuordnen und demzufolge etwas anderes als ein Beirat. Die ACI-Mitglieder seien „urgewählt“ ebenso wie das vom Rat bestellte Drittel des ACI. Erstere haben ebenfalls Wahlkampf gemacht, sich den Wählern gestellt und, da urgewählt, eine besondere Legitimationsgrundlage. Sie seien nicht hier, weil jemand sie eingeladen habe, sondern deshalb, weil sie gewählt worden seien.
Nach diesem Vortrag gab es Gelegenheit, ergänzende Fragen zu stellen. Wir versuchen einen Überblick. Zunächst die drei Fragen, die Herr Basoglu (Gerechte) stellte.
Gilt das Stimmrecht nach § 58 Abs. 3 für sachkundige Einwohner auch für ACI-Mitglieder?
Formal nach der Gemeindeordnung gilt: Rede- und Stimmrecht besitzen die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen sowie die sachkundigen Bürger in den Ausschüssen des Rates. Ferner gibt es in den Ausschüssen die sachkundigen Einwohner nur mit Rederecht.
Als Mitglied des ACI habe man vielmehr die Qualität eines Ratsmitgliedes, da man im ACI „urgewählt“ sei. Entsendet in Fachausschüsse, in Pflichtausschüsse und auch in die Bezirksvertretung, seien die ACI-Mitglieder weder sachkundige Einwohner noch Bürger, sondern „Vertreter“.
Nach § 21 der Mustergeschäftsordnung des Landesintegrationsrates sind die „Vertreter“ sachkundigen Einwohnern gleichgestellt, damit die ACI-Vertreter für ihre Sitzungsteilnahme auch eine Entschädigung bekommen. Als „Vertreter“ selbst würde man nichts bekommen und sei möglicherweise auch nicht versichert.
Hinweis: Über die ortsrechtlich verankerte Geschäftsordnung des ACI sollen die „Vertreter“ den sachkundigen Einwohnern gleichgestellt werden ohne Rücksicht darauf, ob sich daraus eine Kollision mit Bestimmungen der Gemeindeordnung ergibt.
Die Regelung dieser Frage durch die eigene Geschäftsordnung des ACI ist deshalb möglich, weil die Gemeindeordnung nichts zu diesem Sachverhalt aussagt. § 27 enthält keine diesbezügliche Regelung und auch die §§ 57 und 58 sagten nichts aus. Daraus folgt nach Herrn Kürschner, daß die ACI-Ausschußvertreter eben „Vertreter mit bestimmten Rechten“ sind.
Gibt es eine Stellvertreter-Regelung?
Für den Fall, daß ein ACI-Mitglied an der Sitzungsteilnahme „seines“ Fachausschusses (als ACI-Vertreter im Fachausschuß) gehindert sei, gelte die Regelung der Ausschußarbeit nach der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Oberhausen. Eine etwaige Regelung der Stellvertretung müßte dort aufgeführt werden. Parallel müßte dann noch in der ACI-Geschäftsordnung festgelegt werden, daß die ACI-Vertreter im Fachausschuß ihrerseits noch vertreten werden dürfen.
Hinweis: Ob die Argumentation so richtig wiedergegeben ist, ist nicht sicher, da der Begriff „Vertreter“ leider doppeldeutig ist durch die Auslegung, die in den Musterregelungen des Landesintegrationsrates vorgenommen wird.
In der konstituierenden ACI-Sitzung am 9. 12. 2025 hatte Geschäftsführer Telli auf Nachfrage erklärt, daß Stellvertretungen erst nach einer entsprechenden Änderung des § 27 GO NRW möglich sei. Aus der Antwort der Stadtverwaltung K/18/0457-01 vom 17. 3. 2026 auf eine Kleine Anfrage des Stadtv. Noldus ging hervor, daß in der Kommunalwahl 2025 Stellvertretungen nicht gewählt worden waren, weil die entsprechenden ortsrechtlichen Bestimmungen fehlten, „für deren Erlaß, Änderung und Aufhebung ausschließlich der Rat der Stadt gemäß § 41 Abs.1 f) GO NRW zuständig ist. Ein Ausschuß kann diese Entscheidung nicht eigenständig für sich in einer Geschäftsordnung regeln, wenn ihn kein höherrangiges Recht oder der Rat der Stadt dazu ermächtigt. Der Rat der Stadt hat zu keiner Zeit in der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen bzw. der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen eine Stellvertreterregelung für die 21 Mitglieder vorgesehen.“
Ist eine gleichberechtigte Verteilung der Ausschuß-Vertretungen vorgeschrieben?
Die Ausschußbesetzung soll nach § 50 Abs. 3 die Stärkeverhältnisse der Fraktionen und Gruppen im Stadtrat widerspiegeln. Für einen Ausschuß von beispielsweise 23 Mitgliedern läßt sich der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (Herr Kürschner: „Proporz“) sehr wohl durch ein mathematisches Verfahren feststellen. Aber wie läßt sich dieser Grundsatz abbilden, wenn es nur um die Entsendung eines einzigen Vertreters geht? Momentan gebe es für diesen Fall keine Regelung. Die Proporz-Regelung jedenfalls gelte für den ACI nicht.
Hinweis: Dieses Argument läßt außer acht, daß § 50 Abs. 3 darüber hinaus den einheitlichen Wahlvorschlag kennt. Es soll mit der Argumentationskette „Vertreter“ / „Beobachter“– kein sachkundiger Einwohner – kein § 50 Abs. 3 zugleich die Gemeindeordnung ausgehebelt werden, ohne auf die Rechte der sachkundigen Einwohner nach § 58 Abs. 4 zu verzichten.
Eine Regelung für diesen Fall (ein Vertreter pro Ausschuß und etwaige Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse im ACI selbst) müßte man in die ACI-Geschäftsordnung hineinschreiben. Es könnte sich die Regelung zur praktischen Umsetzung an den Inhalt von § 50 Abs. 3 anlehnen.
Welchen Einfluß hat das kommunale Wahlrecht auf den ACI?
Herr Aksünger (DIL) fragte unter anderem nach der Auffassung des Landesintegrationsrates für den Fall, daß eines Tages das kommunale Wahlrecht auch auf die bisher nicht wahlberechtigten Personen ausgedehnt wird.
Herr Kürschner erklärte, das Bundesverfassungsgericht habe 1990 festgelegt, daß das Staatsvolk nur durch einen deutschen Paß definiert werde und kein anderer mitwählen dürfe. Mittlerweile sei dieser Grundsatz durch das Wahlrecht für EU-Bürger durchbrochen worden, die Entscheidung von 1990 obsolet.
Es sei wünschenswert, daß auf der kommunalen Ebene jeder Einwohner, der zum Beispiel drei oder sechs Monate hier wohne, das Wahlrecht erhielte. Es sei aber vollkommen falsch, dieses allgemeine kommunale Wahlrecht als „Gegenentwurf zum ACI“ zu sehen. Denn der ACI habe die Aufgabe, die „Querschnittsaufgabe in die Stadtgesellschaft zu tragen“ [?!]. Deswegen schließe das eine – das kommunale Wahlrecht – das andere – den ACI – nicht aus.
Weitere Anmerkungen
Herr Prohl (SPD) dankte Herrn Kürschner für die umfangreichen Erklärungen zu den Fragen und betonte, daß der ACI ein ganz besonderer Ausschuß sei und nicht mit dem Seniorenbeirat gleichzusetzen sei, weil diese Thematik noch erörtert werde. Herr Kürschner habe gute Argumente vorgetragen, um zu zeigen, daß der ACI ein besonderer Ausschuß sei und dessen Vertreter unbedingt in die Ausschüsse gehörten, weil sie dort wichtige Arbeit leisteten.
Herr Sakal (Geschäftsführer LIR) ergänzte zum „kommunalen Wahlrecht“ eine bemerkenswerte Information: Man habe zweimal im Rahmen einer landesweiten Kampagne Ratsbeschlüsse gesammelt, die sich für das kommunale Wahlrecht ausgesprochen haben. Man habe beim zweiten Mal positive Rückmeldungen aus Kommunen erhalten, die etwa sieben Millionen Einwohner repräsentieren. Aber auf Landes- und Bundesebene wolle man nichts davon wissen.
Wozu sind die Begriffe da?
Herr Noldus (AfD) fragte nach, ob der unter Punkt 8 verwendete Begriff des „Beobachters“ als Vertreter des ACI in den Fachausschüssen durch die Gemeindeordnung definiert sei bzw. was er, Herr Kürschner unter diesem Begriff verstehe.
Dieser erklärte, weder der Begriff „Beobachter“ noch der des „Vertreters“ sei durch die Gemeindeordnung definiert. Aber ein Punkt sei entscheidend:
Die Gemeindeordnung sei fraglos ein Regelwerk mit vielen Paragraphen, aber wenn die Gemeindeordnung etwas nicht aussage, heiße es nicht, daß es das nicht gebe oder geben dürfe. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sei es die Aufgabe des Rates der Stadt Oberhausen, etwaige Lücken in der Gemeindeordnung zu schließen. Der Rat müsse sein Recht der Selbstverwaltung wahrnehmen, ohne die Gemeindeordnung zu verletzen. Daher verwende der Landesintegrationsrat diese Begrifflichkeiten („Beobachter“„Vertreter“), die man nicht in der Gemeindeordnung findet.
Herr Karacelik (LINKE) fragte nach, ob der Rat durch seine Geschäftsordnung bzw. die des ACI selber entscheiden könne, ob Ausschußvertreter des ACI ein Stimmrecht bekommen könnten oder nicht.
Herr Kürschner stellte zunächst klar, daß es lediglich für Pflichtausschüsse eine klare Vorgabe gebe, wonach nur Ratsmitglieder in Pflichtausschüssen Mitglied sein dürften; siehe § 57 GO NRW. ACI-Mitglieder hätten in den Pflichtausschüssen weder Stimmrecht noch Rederecht. In einem Fachausschuß oder in einer Bezirksvertretung könne das anders aussehen. Man müsse also immer prüfen, auf welcher gesetzlichen Grundlage Vertreter in die Gremien entsendet werden dürfen, sonst komme es zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und folglich Beanstandungen.
Die weiteren Wortmeldungen betrafen generelle Meinungsäußerungen, die hier nicht von Belang sind. Wichtig war auf eine entsprechende Nachfrage das Angebot des Geschäftsführers des Landesintegrationsrates, Sakal, noch vor der Sommerpause eine Zusammenstellung der wichtigsten juristischen Fragen vorzulegen.